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Grundstückgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden

Von Mikail Seckin
Lesezeit: 3 Minuten

Jeder Gewinn, der durch den Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie im Kanton Appenzell Ausserrhoden erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie, wie die Steuer berechnet wird und welche Kosten von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden können.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Appenzell Ausserrhoden 30 Prozent. 
  • Die Grundstückgewinnsteuer reduziert sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden um 2,5 Prozent pro Jahr ab 10 Jahren Eigentumsdauer, maximal aber um 50 Prozent. 
  • Im Kanton Appenzell Ausserrhoden gilt das dualistische System: Die Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuer, sondern der Einkommenssteuer. 

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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Ausserrhoden berechnen

Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer, die bei Ihrem Immobilienverkauf im Kanton Appenzell Ausserrhoden anfallen wird, in wenigen Minuten mit unserem Steuerrechner: https://neho.ch/de/berechnung-grundstuckgewinnsteuer-appenzell-ausserrhoden

 

Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden

Steuersatz 

30 %

Reduktion für jedes Jahr ab 10 Jahren

2,5 %

Ab 16 Jahren Eigentumsdauer

15 %

 

Steuerfreier Grundstückgewinn im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Grundstückgewinne unter CHF 3’000 werden im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht besteuert

 

Rundung des Grundstückgewinns im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten CHF 500 abgerundet. 

 

Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden an? 

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen Grundstücken erzielt werden. 

Zusätzlich unterliegen im Kanton Appenzell Ausserrhoden Gewinne aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gewinne von normalerweise steuerbefreiten juristischen Personen sowie Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken von Vereinen, Stiftungen, Korporationen des Privatrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts der Grundstückgewinnsteuer, sofern diese Gewinne nicht der Einkommens- oder Gewinnbesteuerung unterliegen. 

Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen unterliegen im Kanton Appenzell Ausserrhoden hingegen der Einkommenssteuer (dualistisches System). 

 

Steuerbemessung für die Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Ausserrhoden

Steuerbarer Grundstückgewinn

Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn. Der Grundstückgewinn entspricht dem Erlös abzüglich den  Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen). 

Wurde eine Liegenschaft vor mehr als 20 Jahren erworben, kann statt des Kaufpreises wahlweise der Verkehrswert eingesetzt werden. 

 

Abzüge von der Grundstückgewinnsteuer

Vom steuerbaren Grundstückgewinn können die wertvermehrenden Aufwendungen sowie die Verkaufsaufwendungen abgezogen werden. 

 

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden aufschieben

Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Appenzell Ausserrhoden aufgeschoben werden, so unter anderem bei Ersatzbeschaffung eines anderen Grundstücks innerhalb von 3 Jahren. 

 

Besteuerungsart Grundstückgewinnsteuer – im Kanton Appenzell Ausserrhoden gilt das dualistische System

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen nach dem dualistischen System. Bei diesem System unterliegen die Veräusserungsgewinne auf Grundstücken des Privatvermögens der Grundstückgewinnsteuer. Veräusserungsgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im  Geschäftsvermögen unterliegen hingegen der Einkommenssteuer (Ausnahme: Gewinne auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie Gewinne von normalerweise steuerbefreiten juristischen Personen unterliegen ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer). 

 

Grundlagen und nützliche Links

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier (bGS 621.111, Verordnung zum Steuergesetz). 

Alle Angaben in diesem Artikel sind unverbindlich und dienen nur zu Informationszwecken. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich an Ihr Gemeindesteueramt, die kantonale Steuerverwaltung oder an einen Steuerberater. 

Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer finden Sie hier.

Sie wünschen eine persönliche Beratung durch einen Finanzierungsexperten? Strike, unser Finanzpartner, freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme. 

 

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Mikail Seckin
Mikail Seckin
Immobilienmakler

Mikail hat viele Jahre Erfahrung als Sales Consultant, vornehmlich in der Automobilindustrie. Seine kommunikative, offene Art in Kombination mit seiner Zuverlässigkeit und seinem Blick für Details ermöglichen es ihm, das Vertrauen seiner Kunden zu gewinnen. Die Fähigkeiten und Erfahrungen aus seiner Verkaufstätigkeit bringt Mikail nun bei Neho als lokaler Experte ein. Sein Motto ist: Alles ist möglich, wenn man es nur will.

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