Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Ausserrhoden berechnen
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Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden
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Steuersatz |
30 % |
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Reduktion für jedes Jahr ab 10 Jahren |
2,5 % |
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Ab 16 Jahren Eigentumsdauer |
15 % |
Steuerfreier Grundstückgewinn im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Grundstückgewinne unter CHF 3’000 werden im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht besteuert
Rundung des Grundstückgewinns im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten CHF 500 abgerundet.
Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden an?
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen Grundstücken erzielt werden.
Zusätzlich unterliegen im Kanton Appenzell Ausserrhoden Gewinne aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gewinne von normalerweise steuerbefreiten juristischen Personen sowie Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken von Vereinen, Stiftungen, Korporationen des Privatrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts der Grundstückgewinnsteuer, sofern diese Gewinne nicht der Einkommens- oder Gewinnbesteuerung unterliegen.
Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen unterliegen im Kanton Appenzell Ausserrhoden hingegen der Einkommenssteuer (dualistisches System).
Steuerbemessung für die Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Ausserrhoden
Steuerbarer Grundstückgewinn
Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn. Der Grundstückgewinn entspricht dem Erlös abzüglich den Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen).
Wurde eine Liegenschaft vor mehr als 20 Jahren erworben, kann statt des Kaufpreises wahlweise der Verkehrswert eingesetzt werden.
Abzüge von der Grundstückgewinnsteuer
Vom steuerbaren Grundstückgewinn können die wertvermehrenden Aufwendungen sowie die Verkaufsaufwendungen abgezogen werden.
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden aufschieben
Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Appenzell Ausserrhoden aufgeschoben werden, so unter anderem bei Ersatzbeschaffung eines anderen Grundstücks innerhalb von 3 Jahren.
Besteuerungsart Grundstückgewinnsteuer – im Kanton Appenzell Ausserrhoden gilt das dualistische System
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen nach dem dualistischen System. Bei diesem System unterliegen die Veräusserungsgewinne auf Grundstücken des Privatvermögens der Grundstückgewinnsteuer. Veräusserungsgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen unterliegen hingegen der Einkommenssteuer (Ausnahme: Gewinne auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie Gewinne von normalerweise steuerbefreiten juristischen Personen unterliegen ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer).
Grundlagen und nützliche Links
Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier (bGS 621.111, Verordnung zum Steuergesetz).
Alle Angaben in diesem Artikel sind unverbindlich und dienen nur zu Informationszwecken. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich an Ihr Gemeindesteueramt, die kantonale Steuerverwaltung oder an einen Steuerberater.
Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer finden Sie hier.
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