Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Zug?
Die Erbschaftssteuer ist im Kanton Zug progressiv und hängt von der Höhe der Erbschaft und vom Verwandtschaftsgrad ab.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Steuersätze bei der Erbschaftssteuer im Kanton Zug. Vom Steuersatz sind je nach Verwandtschaftsgrad 20–100 Prozent zu entrichten.
Steuersätze:
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erste 40’000 |
10 % |
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weitere 40’000 |
11 % |
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weitere 60’000 |
12 % |
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weitere 60’000 |
13 % |
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weitere 200’000 |
15 % |
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weitere 200’000 |
17,5 % |
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Anteil über 600’000 |
20 % |
Faktor abhängig vom Verwandtschaftsgrad:
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Schwiegersohn/-tochter, Schwiegereltern |
20 % |
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Geschwister |
40 % |
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Grosseltern, Onkel/Tante, Nichte/Neffe |
60 % |
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Grossneffen/-nichten, Cousin/Cousine |
80 % |
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Übrige Verwandte und Nichtverwandte |
100 % |
Damit ergeben sich folgende Steuersätze für die Erbschaftssteuer im Kanton Zug:
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Ehepartner, Lebenspartner |
Kinder, Enkel |
Eltern |
Geschwister |
Nichtverwandte Personen |
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steuerfrei |
steuerfrei |
steuerfrei |
4–8 % |
max. 20 % |
Freigrenze bei der Erbschaftssteuer im Kanton Zug
Eine Freigrenze ist eine Summe, bis zu der man nicht steuerpflichtig ist. Anders gesagt: Erst wenn eine Erbschaft grösser ist als die Freigrenze, zahlt man Erbschaftssteuern – und zwar auf die gesamte Erbschaft.
Davon zu unterscheiden sind Freibeträge. Ein Freibetrag ist eine Summe, die bei der Berechnung der Erbschaftssteuer vom Wert der Erbschaft abgezogen werden kann. Im Unterschied zur Freigrenze zahlt man nur auf den Anteil der Erbschaft Steuern, der den Freibetrag übersteigt.
Im Kanton Zug liegt die Freigrenze bei der Erbschaftssteuer bei 5’000 Franken. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Freigrenze bei der Erbschaftssteuer im Kanton Zug:
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Ehepartner, Lebenspartner |
Kinder, Enkel |
Eltern |
Geschwister |
Nichtverwandte Personen |
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steuerfrei |
steuerfrei |
steuerfrei |
5’000 |
5’000 |
Muss ich im Kanton Zug Erbschaftssteuer zahlen?
In welchem Kanton die Erbschaftssteuer zu entrichten ist, hängt von den Wohnverhältnissen des Verstorbenen ab. Der Kanton Zug erhebt unter folgenden Bedingungen eine Erbschaftssteuer:
- Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Kanton Zug.
- Der Erbgang wurde im Kanton Zug eröffnet.
- Es wird ein im Kanton Zug gelegenes Grundstück oder ein Recht an einem solchen vererbt.
Welcher Teil der Erbschaft muss in welchem Kanton versteuert werden?
Bewegliches Vermögen
Wenn bewegliches Vermögen wie Bargeld, Wertschriften, Wertgegenstände und Forderungen vererbt wird, wird dieses im Kanton besteuert, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Es gibt keine Doppelbesteuerungen innerhalb der Schweiz. Das bedeutet konkret, dass die Erben unabhängig von ihrem eigenen Wohnsitz Erbschaftssteuer für das geerbte Vermögen im Kanton Zug entrichten müssen, wenn die verstorbene Person dort ansässig war.
Unbewegliches Vermögen
Eine Ausnahme gilt für unbewegliche Vermögenswerte. Falls sich im Nachlass eine Immobilie befindet, die nicht im Wohnkanton des Erblassers liegt, kommt es zu einer interkantonalen Steuerausscheidung. In solchen Fällen darf jeder Kanton nicht nur die Immobilie, sondern auch jeden anderen Vermögenswert entsprechend dem ihm zustehenden Anteil besteuern.
Erbschaft ausserhalb der Schweiz
Stirbt eine Person mit Wohnsitz im Ausland oder wird eine Liegenschaft vererbt, die im Ausland liegt, stellt sich die Frage, wo die Erben steuerpflichtig sind. Die Gesetzgebung variiert je nach Land – in einigen Ländern ist ausschliesslich die Staatsangehörigkeit für die Steuerpflicht relevant, während in anderen der Wohnort entscheidend ist. Dies birgt die potenzielle Gefahr, dass für ein und dieselbe Erbschaft in mehreren Ländern Steuern entrichtet werden müssen.
Um Doppelbesteuerungen bei der Erbschaftssteuer zu vermeiden, hat die Schweiz mit verschiedenen Staaten Steuerabkommen abgeschlossen.
Wer haftet im Kanton Zug für die Erbschaftssteuer?
Wie in den meisten Kantonen haften im Kanton Zug alle Erben solidarisch für die Begleichung der Erbschaftssteuer, und zwar bis zur Höhe ihres Erbanteils.
Das bedeutet an einem Beispiel: Wenn zwei Schwestern im Kanton Zug den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter erben und eine der beiden die Erbschaftssteuern nicht zahlt, kann die andere zur Kasse gebeten werden. Sie muss die Erbschaftssteuern ihrer Schwester aber nur aus dem Erbe bezahlen, nicht aus ihrem Privatvermögen.
Erbschaftssteuern sparen im Kanton Zug
Im Kanton Zug gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, wie der Erblasser und die Erben die Erbschaftssteuer möglichst gering halten können:
- Vermögen frühzeitig weitergeben: Der Vermögenszuwachs, der in der Zukunft noch erzielt werden kann, unterliegt nicht der Erbschaftssteuer. Wer sein Vermögen frühzeitig weitergibt, spart somit unter Umständen einiges an Erbschaftssteuer.
- Steuerbefreite Institutionen: Erbschaften und Schenkungen an Insitutionen mit gemeinnützigen, öffentlichen oder kirchlichen Zwecken sind im Kanton Zug steuerfrei.
- Abzüge geltend machen: Kosten für das Begräbnis oder den Grabunterhalt, die Abwicklung des Erbgangs und die Testamentsvollstreckung sowie Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklagen können von der Erbschaftssteuer abgezogen werden. Ebenso sind Schulden abzugsfähig, die mit der Erbschaft an den Erben übergehen.
Was ist der Unterschied zwischen der Schenkungssteuer und der Erbschaftsteuer im Kanton Zug?
Wie in den meisten Schweizer Kantonen werden auch im Kanton Zug Erbschaften und Schenkungen gleich besteuert. Erbschaften und Schenkungen sind auch in Bezug auf die Freigrenze gleichgestellt – diese kann nur einmal in Anspruch genommen werden, wenn man mehrere Zuwendungen von demselben Schenker oder Erblasser erhält.
Wo gibt es keine Erbschaftssteuer?
Der Kanton Zug erhebt wie die meisten anderen Kantone eine Erbschaftssteuer. Im Kanton Zug wird die Erbschaftssteuer nur vom Kanton erhoben, nicht von den Gemeinden. Der Erlös aus der Erbschaftssteuer geht allerdings im Kanton Zug zu 100 Prozent an die Gemeinden.
Es werden keine Bundessteuern für Erbschaften erhoben. Gar keine Erbschaftssteuer gibt es ausserdem in den Kantonen Obwalden und Schwyz.
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