Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Thurgau?
Die Erbschaftssteuer ist im Kanton Thurgau progressiv, d.h. der Steuersatz ist umso höher, je grösser das geerbte Vermögen ist. Der Prozentsatz hängt ausserdem vom Verwandtschaftsgrad ab: Er ist umso geringer, je näher verwandt der Erblasser mit dem Erben ist. Ehegatten und direkte Nachkommen sind im Kanton Thurgau wie in fast jedem Kanton vollständig von der Erbschaftssteuer befreit.
Die Erbschaftssteuer setzt sich zusammen aus dem vom Verwandtschaftsgrad abhängigen Grundtarif, multipliziert mit einem Zuschlag abhängig von der Höhe des Vermögensanfalls.
Erbschaftssteuer Thurgau = Grundtarif x Zuschlag
Die Tabelle unten gibt einen Überblick über die Erbschaftssteuern im Kanton Thurgau. Die in der Tabelle aufgeführten Maximalwerte sind bei einem steuerbaren Vermögensanfall von CHF 500’000 oder mehr erreicht.
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Ehegatten |
Kinder, Enkel |
Eltern |
Geschwister |
Lebenspartner |
Nichtverwandte Personen |
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steuerfrei |
steuerfrei |
2–7 % |
4,1–14 % |
8,2–28 % |
max. 28 % |
Freibeträge und Freigrenze bei der Erbschaftssteuer im Kanton Thurgau
Ein Freibetrag ist eine Summe, die bei der Berechnung der Erbschaftssteuer vom Wert der Erbschaft abgezogen werden kann. Anders gesagt: Nur der Anteil des Vermögens muss versteuert werden, der den Freibetrag überschreitet.
Dementgegen ist eine Freigrenze eine Summe, bis zu der man nicht steuerpflichtig ist. Im Unterschied zum Freibetrag ist man nach Überschreiten der Freigrenze sofort mit dem gesamten ererbten Vermögen steuerpflichtig.
Der Kanton Thurgau kennt bei der Erbschaftssteuer sowohl Freibeträge als auch Freigrenzen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Freibeträge und Freigrenzen abhängig vom Verwandtschaftsgrad:
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Ehegatten |
Kinder, Enkel |
Eltern |
Geschwister |
Lebenspartner |
Nichtverwandte Personen |
|
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Freibetrag |
steuerfrei |
steuerfrei |
20’000 |
0 |
0 |
0 |
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Freigrenze |
steuerfrei |
steuerfrei |
0 |
5’000 |
5’000 |
5’000 |
Muss ich im Kanton Thurgau Erbschaftssteuer zahlen?
Gemäss Par. 3 ESchG ist bei Vermögensübergängen, die aufgrund gesetzlichen Erbrechts oder einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) zustande kommen, grundsätzlich die Erbschaftssteuer geschuldet. Steuerpflichtig ist jeder Empfänger des übergehenden Vermögens: Erben, Vermächtnisnehmer oder Begünstigte.
In welchem Kanton die Erbschaftssteuer zu entrichten ist, hängt von den Wohnverhältnissen des Verstorbenen ab. Im Kanton Thurgau zahlt man in folgenden Fällen Erbschaftssteuer:
- Die verstorbene Person hatte ihren letzten Wohnsitz im Kanton Thurgau.
- Im Nachlass befindet sich eine Immobilie, die im Kanton Thurgau liegt.
Welcher Teil der Erbschaft muss in welchem Kanton versteuert werden?
Bewegliches Vermögen
Bewegliches Vermögen – wie Bargeld, Wertschriften oder Wertgegenstände – unterliegt der Besteuerung im Kanton, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Doppelbesteuerungen innerhalb der Schweiz sind gesetzlich ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Wenn der Erblasser im Thurgau wohnte, zahlen die Erben Erbschaftssteuer im Thurgau, selbst wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton haben.
Unbewegliches Vermögen
Eine Sonderregelung gilt bei unbeweglichem Vermögen. Wenn eine Immobilie, die nicht im Wohnkanton des Erblassers liegt, Teil des Nachlasses ist, erfolgt eine interkantonale Steuerausscheidung. Jeder Kanton hat das Recht, jeden Vermögenswert anteilig zu besteuern – und nicht nur die Immobilie.
Erbschaft ausserhalb der Schweiz
Ein Erbfall über internationale Grenzen hinweg bringt zusätzliche Komplexität. Ob Schweizer oder ausländisches Recht für die Erbschaftssteuer gilt, variiert je nach Land, wobei einige Staaten die Staatsangehörigkeit und andere (wie die Schweiz) den Wohnort berücksichtigen. Dies birgt das Risiko, dass für dieselbe Erbschaft in mehreren Ländern Steuern entrichtet werden müssen.
Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat die Schweiz mit verschiedenen Staaten Steuerabkommen abgeschlossen.
Wer haftet im Kanton Thurgau für die Erbschaftssteuer?
Im Kanton Thurgau wird, wie in den meisten Kantonen, jeder Erbe individuell besteuert – eine Steuer auf den gesamten Nachlass gibt es nicht. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Erben im Kanton Thurgau solidarisch für die Begleichung der Erbschaftssteuer haften, allerdings nur bis zur Höhe des ererbten Vermögens.
Das bedeutet an einem Beispiel: Wenn ein Bruder und eine Schwester den Nachlass ihrer im Kanton Thurgau wohnhaften Mutter erben und die Schwester die Erbschaftssteuern nicht zahlt, kann der Bruder zur Kasse gebeten werden. Allerdings haftet der Bruder ausschliesslich mit dem Vermögen aus der betreffenden Erbschaft und nicht mit seinem übrigen Vermögen.
Erbschaftssteuern sparen im Kanton Thurgau
Im Kanton Thurgau gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, wie der Erblasser und die Erben die Erbschaftssteuer möglichst gering halten können:
- Vermögen frühzeitig weitergeben: Der in Zukunft noch erzielbare Vermögenszuwachs unterliegt im Kanton Thurgau natürlich nicht der Erbschaftssteuer. Wer es sich leisten kann, sein Vermögen frühzeitig (z.B. durch Schenkung oder Erbvorbezug) weiterzugeben, spart somit unter Umständen einiges an Erbschaftssteuer.
- Nacherben mit Testament einsetzen: Bestimmt man im Testament die Nacherben (d.h. die Erben der Erben) explizit, ist das Verwandtschaftsverhältnis des ursprünglichen Erblassers zu den Nacherben massgeblich. Je nach Verwandtschaftsverhältnissen kann man die Nacherben damit im Kanton Thurgau von der Erbschaftssteuer befreien.
- Abzüge geltend machen: Im Kanton Thurgau können bei der Berechnung der Erbschaftssteuer verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erbschaft und dem Todesfall abgezogen werden: mit der Erbschaft an den Erben übergehende Schulden, Begräbnis- und Grabunterhaltskosten, Auslagen für die Abwicklung des Erbganges und die Kosten der Testamentsvollstreckung sowie Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklagen.
Was ist der Unterschied zwischen der Schenkungssteuer und der Erbschaftsteuer im Kanton Thurgau?
Wie die meisten Kantone unterscheidet der Thurgau bei der Berechnung der Steuer nicht zwischen der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer – die Steuersätze sind identisch. Wenn eine Zuwendung zu Lebzeiten nicht explizit als Schenkung deklariert wurde, wird sogar davon ausgegangen, dass es sich um einen Erbvorbezug handelt. Ein Erbvorbezug ist im Unterschied zur Schenkung ausgleichspflichtig (mehr dazu in unserem Artikel).
Wo gibt es keine Erbschaftssteuer?
Keine Erbschaftssteuer gibt es in den Kantonen Obwalden und Schwyz. Der Kanton Thurgau erhebt wie die meisten anderen Kantone eine Erbschaftssteuer.
In den meisten Kantonen wird die Erbschaftssteuer nur vom Kanton erhoben; in einigen wenigen Kantonen (LU, VD, FR) können zusätzliche Abgaben an die Gemeinde hinzukommen. Der Bund erhebt keine Erbschaftssteuern. Im Kanton Thurgau ist für die Erbschaftssteuer ausschliesslich der Kanton zuständig.
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