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Wie viel Erbschaftssteuern zahlt man in Luzern

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

Wer im Kanton Luzern Bargeld, Wertgegenstände, Wertschriften oder eine Immobilie erbt, zahlt unter Umständen Erbschaftssteuern. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad ab. Erfahren Sie alles zur Erbschaftssteuer im Kanton Luzern und zu den Möglichkeiten, die Steuer zu reduzieren.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Erbschaftssteuer setzt sich im Kanton Luzern aus einem Steuersatz und dem Progressionszuschlag zusammen. 
  • Kinder entrichten im Kanton Luzern in der Hälfte der Gemeinden keine Erbschaftssteuer. 
  • Ehepartner sind im Kanton Luzern von der Erbschaftssteuer befreit. 
  • Die Erbschaftssteuer fällt in Luzern an, wenn die verstorbene Person in Luzern wohnhaft war.

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Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Luzern? 

Die Erbschaftssteuer setzt sich im Kanton Luzern aus zwei Faktoren zusammen: Dem Steuersatz und einem Progressionszuschlag zusammen. Die Steuersätze ohne Progressionszuschlag sind: 

  • Ehegatte/eingetragener Partner: steuerfrei
  • Nachkommen: 1 % ab einem Erbteil von CHF 100'000, falls die Gemeinde Erbschaftssteuern von den Nachokmmen erhebt; sonst steuerfrei
  • Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen: 6 %
  • Grosseltern, Onkel/Tanten, Cousins/ Cousinen: 15 %
  • Nichtverwandte: 20 %

Dieser Steuersatz wird mit dem Progressionszuschlag mulipliziert. Der Zuschlag beträgt 10 bis 100 Prozent des Steuerbetrages. 

Damit ergeben sich für die Erbschaftssteuer im Kanton Luzern folgende Werte: 

Ehegatten, Lebenspartner 

Kinder, Enkel

Eltern, Geschwister

Grosseltern, Onkel/Tante, Cousin

Nichtverwandte Personen

steuerfrei

0–2 %

6–12 %

15–30 %

20–40 %

 

Muss ich im Kanton Luzern Erbschaftssteuer zahlen? 

In welchem Kanton die Erbschaftssteuer zu entrichten ist, hängt von den Wohnverhältnissen des Verstorbenen ab. Im Kanton Luzern zahlt man in folgenden Fällen Erbschaftssteuer: 

  • Die verstorbene Person hatte ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern. 
  • Es wird ein Grundstück vererbt, das im Kanton Luzern liegt. 

 

Wie wird der Nachlass für die Erbschaftssteuer im Kanton Luzern bemessen? 

Der Nachlass wird nach der gleichen Methode bewertet, die auch bei der Vermögenssteuer zur Anwendung kommt. Massgebend ist der Wert zum Zeitpunkt des Todes. 

 

Welcher Teil der Erbschaft muss in welchem Kanton versteuert werden? 

Bewegliches Vermögen

Bewegliches Vermögen (d.h. Bargeld, Wertschriften, Wertgegenstände, Forderungen usw.) sind in dem Kanton zu versteuern, in dem der Verstorbene gewohnt hat. Doppelbesteuerungen innerhalb der Schweiz sind von Gesetz wegen ausgeschlossen. Das heisst konkret: Wenn eine verstorbene Person im Kanton Luzern wohnte, zahlen die Erben für das geerbte Vermögen im Kanton Luzern Erbschaftssteuer, auch wenn sie selbst in einem anderen Kanton wohnen. 

Unbewegliches Vermögen

Eine Ausnahme gilt bei unbeweglichen Vermögenswerten. Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, die nicht im Wohnkanton des Erblassers liegt, kommt es zu einer interkantonalen Steuerausscheidung. Jeder Kanton hat dann das Recht, jeden Vermögenswert zu dem ihm zustehenden Anteil zu besteuern und nicht nur die Immobilie.

Erbschaft ausserhalb der Schweiz

Komplizierter ist ein Erbfall über die Staatsgrenzen hinweg. Lebte die verstorbene Person oder die Erbin oder der Erbe im Ausland bzw. geht es um eine Liegenschaft im Ausland, stellt sich die Frage, ob nun Schweizer oder ausländisches Recht für die Erbschaftssteuer gilt. Die Gesetzgebung ist je nach Land unterschiedlich – in manchen Ländern ist nur die Staatsangehörigkeit massgeblich, in anderen wie in der Schweiz der Wohnort. Es besteht daher die Gefahr, dass für ein und dieselbe Erbschaft in mehreren Ländern Steuern bezahlt werden müssen. 

Um Doppelbesteuerungen bei der Erbschaftssteuer zu vermeiden, hat die Schweiz mit verschiedenen Staaten Steuerabkommen abgeschlossen. 

 

Wer haftet im Kanton Luzern für die Erbschaftssteuer?

In den meisten Kantonen haften die Erben bis zur Höhe ihres Erbanteils solidarisch für die Entrichtung der Erbschaftssteuer. Im Kanton Luzern beschränkt sich die Haftung auf Forderungen auf Schenkungen und Vorempfängen (Erbvorbezüge). 

 

Erbschaftssteuern sparen im Kanton Luzern

Im Kanton Luzern gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, wie der Erblasser und die Erben die Erbschaftssteuer möglichst gering halten können: 

  • Vermögen frühzeitig weitergeben: Der zukünftige Vermögenszuwachs unterliegt im Kanton Luzern nicht der Erbschaftssteuer. Wer sein Vermögen frühzeitig weitergibt, spart somit unter Umständen einiges an Erbschaftssteuer. 
  • Keine Schenkungssteuer: Im Kanton Luzern gibt es anders als in fast allen anderen Kantonen keine Schenkungssteuer. Findet eine Schenkung mehr als fünf Jahre vor dem Tod statt, kann man damit im Kanton Luzern die Erbschaftssteuer umgehen. 
  • Steuerbefreite Institutionen: Erbschaften für gemeinnützige, öffentliche und kirchliche Zwecke sind im Kanton Luzern von der Erbschaftssteuer befreit. 

 

Was ist der Unterschied zwischen Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer im Kanton Luzern?

Im Kanton Luzern gibt es grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Schenkungen und Erbvorempfänge innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod unterliegen jedoch rückwirkend der Erbschaftssteuer. Das gilt nur dann, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder ein im Kanton Luzern gelegenes Grundstück verschenkt worden ist. 

 

Wo gibt es keine Erbschaftssteuer?

Der Kanton Luzern erhebt wie die meisten anderen Kantone eine Erbschaftssteuer. Im Kanton Luzern können die Gemeinden ebenfalls eine Erbschaftssteuer erheben. 

Ein wichtiger Unterschied zwischen den Luzerner Gemeinden betrifft die direkten Nachkommen: Sie entrichten auf Kantonsebene keine Erbschaftssteuern; wohl aber in rund der Hälfte der Gemeinden. 

Es werden keine Bundessteuern für Erbschaften erhoben. Gar keine Erbschaftssteuer gibt es in den Kantonen Obwalden und Schwyz. 

 

Freigrenze bei der Erbschaftssteuer im Kanton Luzern

Der Kanton Luzern kennt eine Freigrenze von CHF 100’000 bei Zuwendungen und Erbschaften an direkte Nachkommen, d.h. Kinder, Enkel und Urenkel. 

Das bedeutet: Wohnte der Erblasser in einer Gemeinde, die von Nachkommen Erbschaftssteuern erhebt, ist man erst ab einem Betrag von CHF 100’000 steuerpflichtig. 

Ehegatten, Lebenspartner 

Kinder, Enkel

Eltern, Geschwister

Grosseltern, Onkel/Tante, Cousin

Nichtverwandte Personen

steuerfrei

100’000 falls steuerpflichtig

keine Freigrenze

keine Freigrenze

keine Freigrenze



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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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