Was ist eine doppelte Provision?
Doppelte Provision bezieht sich auf den Fall, in dem ein Immobilienmakler von beiden involvierten Parteien – dem Käufer und dem Verkäufer – eine Provision verlangt. Das ist in der Schweiz laut Gesetz nur in sehr engen Schranken zulässig.
Darf ein Makler eine doppelte Provision verlangen?
In der Schweiz darf ein Makler in den meisten Fällen keine doppelte Provision verlangen. Meistens kann ein Makler nur einmal eine Provision verrechnen, und zwar seinem Auftraggeber.
Was ist Doppelmäkelei?
Doppelmäkelei bedeutet, dass ein Immobilienmakler oder ein anderer Vermittler für beide Parteien gleichzeitig arbeitet. Doppelmäkelei ist zwar nicht grundsätzlich verboten; das Gesetz sieht aber enge Schranken für Doppelmäkelei vor.
Zulässig ist Doppelmäkelei nach gängiger Rechtsauffassung, wenn es sich um Nachweismäkelei handelt und der Makler die Parteien angemessen über das Doppelmandat informiert hat. Nachweismäkelei bedeutet, dass der Makler die involvierten Parteien – beispielsweise einen Hausverkäufer und einen Hauskäufer – lediglich zusammenführt und nicht am Abschluss des Vertrags beteiligt ist.
Warum darf der Makler keine doppelte Provision verlangen?
Der Grund, weshalb ein Makler in den meisten Fällen keine doppelte Provision verlangen darf, ist einfach: Wenn ein Makler für den Käufer und Verkäufer tätig ist, befindet er sich in einem Interessenskonflikt. Das gilt insbesondere, wenn er an den Vertragsverhandlungen teilnimmt und damit den Verkaufspreis beeinflussen kann. Es ist leicht ersichtlich, wie der Makler in solchen Fällen nicht mehr angemessen die Interessen sowohl des Käufers als auch des Verkäufers vertreten kann; schliesslich will der Makler im Interesse des Käufers ja einen möglichst tiefen, im Interesse des Verkäufers aber einen möglichst hohen Verkaufspreis erzielen.
Doppelte Provision: Das sagt das Gesetz
Die rechtliche Definition der doppelten Provision findet sich in OR 415:
Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen.
Doppelmäkelei sowie das Verrechnen einer doppelten Provision ist also nicht grundsätzlich ausgeschlossen; es ist nur verboten, wenn der Makler gegen Treu und Glauben verstösst oder in einer Weise handelt, die dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Maklervertrag widerspricht.
Nach gängiger Rechtsauffassung ist dies immer dann der Fall, wenn der Makler gleichzeitig die Interessen beider Parteien vertritt und er sich dadurch in einem Interessenskonflikt befindet. In solchen Fällen ist Doppelmäkelei nicht zulässig, und jeglicher Anspruch des Maklers auf eine Provision erlischt.
