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Dienstbarkeit und Baurecht – Baurechtsdienstbarkeit erklärt

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

Erfahren Sie, was eine Dienstbarkeit und ein Baurecht sind, wie eine Baurechtsdienstbarkeit entsteht, welche rechtlichen Grundlagen gelten und welche Chancen und Risiken sich daraus ergeben.

Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht, das eine Nutzung oder Einschränkung der Nutzung eines Grundstücks regelt.

  • Das Baurecht ist eine besondere Art der Dienstbarkeit, die den Bau und die Nutzung von Gebäuden auf fremdem Boden ermöglicht.

  • Ein selbstständiges (d.h übertragbares und vererbbares) und dauerndes (mind. 30 Jahre) Baurecht kann als eigenes Grundstück ins Grundbuch eingetragen werden. 

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Definitionen und Grundlagen

Dienstbarkeit (auch Servitut) ist ein beschränktes dingliches Recht. Sie erlaubt einer Person oder einem Grundstück (dem Berechtigten), gegenüber einem anderen Grundstück (dem belasteten Grundstück) eine bestimmte Nutzung oder Beschränkung der Nutzung. Damit kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet werden, etwas zu dulden oder zu unterlassen, dass er eigentlich als Grundeigentümer dürfte. 

Eine Dienstbarkeit wirkt gegen alle, das heißt auch gegen spätere Eigentümer des belasteten Grundstücks. Sie muss ins Grundbuch eingetragen werden, damit sie wirksam gegenüber Dritten ist. 

 

Arten von Dienstbarkeiten

Es gibt verschiedene Arten von Dienstbarkeiten:

  • Grunddienstbarkeiten: wenn das Recht zu Gunsten eines Grundstücks besteht. 
  • Personaldienstbarkeiten: wenn das Recht einer bestimmten Person zusteht. 

Dienstbarkeiten betreffen in der Regel. ein Dulden (positive Dienstbarkeit) oder Unterlassen (negative Dienstbarkeit), also kein aktives Tun des Eigentümers. 

 

Das Baurecht als spezielle Dienstbarkeit

Das Baurecht ist eine besondere Form der Dienstbarkeit. Hier sind die wichtigsten Eigenschaften:

  • Ein Baurecht gibt dem Baurechtsnehmer das Recht, auf oder unter dem Boden eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. 
  • Ein Baurecht kann als eigenes Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden. Dazu muss es selbständig und dauernd sein. 
  • Selbständig heisst: es ist übertragbar und vererblich. 
  • Dauernd heisst: Die Baurechtsdienstbarkeit wurde für mindestens 30 Jahre vereinbart. 
  • Die gesetzliche Höchstdauer für ein Baurecht liegt bei 100 Jahren. 

 

Baurechtsdienstbarkeit: Entstehung, Vertrag und Grundbucheintrag

Zur Begründung eines Baurechts braucht es einen Baurechtsvertrag, der öffentlich beurkundet werden muss. Der Vertrag regelt u. a. Ort, Ausmass, Zweck der Bauten, nicht überbaute Flächen, den Baurechtszins (die Entschädigung an den Grundeigentümer) und weitere Bedingungen des Baurechts. Erst mit Eintragung im Grundbuch entsteht die Dienstbarkeit und somit das Baurecht. 

 

Rechtliche Wirkungen & Grenzen des Baurechts

Zwei unterschiedliche Eigentümer: Der Boden gehört dem Baurechtsgeber, das Gebäude bzw. die Bauwerke dem Baurechtsnehmer. 

Belastbarkeit: Ein selbständiges und dauerndes Baurecht kann mit Hypotheken und weiteren Dienstbarkeiten belastet werden. 

Heimfall: Am Ende der Baurechtsdauer fällt in der Regel das Bauwerk und die bauliche Anlage an den Grundeigentümer zurück, ohne dafür einen Kaufpreis zu verlangen; allerdings wird eine angemessene Entschädigung geschuldet, je nachdem wie viel an Substanz und Wert vorhanden ist. 

Ausübung & Rücksichtnahme: Der Berechtigte muss seine Rechte schonend ausüben, und der belastete Eigentümer darf nichts tun, was die Ausübung des Baurechts verhindert oder wesentlich einschränkt. 

Begrenzung: Ein Baurecht darf nicht so ausgestaltet sein, dass das Eigentum des Baurechtsgebers vollständig entleert würde. Das Eigentumsrecht muss also eine gewisse Substanz behalten. 

 

Praktische Bedeutung und Anwendungsfälle der Baurechtsdienstbarkeit

Für Gemeinden und öffentliche Körperschaften ist das Baurecht ein Mittel, Boden zu behalten, aber dennoch Wohnraum oder Bauwerke ermöglichen zu lassen, ohne dass ein Grundstücksverkauf nötig ist. 

Private können ein Baurecht nutzen, z. B. wenn der Boden teuer ist oder wenn jemand bauen möchte, aber nicht den Boden selbst erwerben will. 

Wichtig sind dabei klare vertragliche Regelungen über Nutzung, Unterhalt, Zins, Dauer und Was nach Ablauf (Heimfall) passiert. 

 

Rechtliche Grundlagen (Gesetze)

Einige besonders relevante Vorschriften:

  • Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 779 ff. definiert das Baurecht sowie die Ausprägung der Dienstbarkeit als eigenes Grundstück. 
  • ZGB Art. 675 spricht über Bauwerke und Vorrichtungen, die auf fremdem Boden dauerhaft verbunden sind. 
  • Vorschriften über Dienstbarkeiten allgemein, Auslegung, Pflichten, etc. (Grunddienstbarkeiten, Personaldienstbarkeiten) sind in verschiedenen Artikeln des ZGB geregelt. 

 

Typische Risiken & Stolperfallen

  • Vertragliche Unklarheiten: Wenn Lage, Nutzungszweck, Ausmass, Unterhaltsverpflichtungen, Zinsanpassung etc. nicht klar geregelt sind, kann es zu Streit kommen.
  • Öffentlich-rechtliche Vorschriften: Auch wenn privatrechtlich ein Baurecht erlaubt ist, müssen immer kantonale und kommunale Bau- und Nutzungsordnungen beachtet werden (Abstand, Baulinien, Zonenvorschriften etc.).
  • Finanzierung: Banken prüfen streng, denn der Wert eines Gebäudes kann durch Aspekte des Baurechts eingeschränkt sein (z. B. bei kurzer Laufzeit, unsicheren Heimfallbedingungen).
  • Übertragung & Belastung: Wenn das Baurecht nicht korrekt selbständig und dauernd eingerichtet ist, kann Übertragbarkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sein.
  • Heimfall: Mit Ablauf der Baurechtsdienstbarkeit geht das Eigentum an der Baute automatisch auf den Grundeigentümer über. Die Entschädigung kann

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Eine Baurechtsdienstbarkeit ist eine spezielle Form der Dienstbarkeit, die es dem Berechtigten erlaubt, auf oder unter dem Grundstück eines anderen ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Sie entsteht durch einen öffentlich beurkundeten Baurechtsvertrag und wird mit dem Eintrag ins Grundbuch wirksam. Wenn das Baurecht als „selbständig und dauernd“ ausgestaltet ist, kann es wie ein eigenes Grundstück behandelt, vererbt, übertragen oder mit Hypotheken belastet werden.

Eine Dienstbarkeit verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks, eine bestimmte Nutzung zu dulden oder zu unterlassen – z. B. ein Wegrecht oder ein Näherbaurecht. Das Baurecht isteine besondere Art der Dienstbarkeit, die dem Berechtigten erlaubt, auf fremdem Boden ein Bauwerk zu erstellen oder zu nutzen. Das Baurecht ist somit eine der Dienstbarkeiten mit der weitreichendsten Wirkung. 

Typische Risiken liegen in vertraglichen Unklarheiten (z. B. zu Unterhalt, Dauer, Baurechtszins oder Heimfallregelungen), in öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Bau- und Zonenordnung) sowie in der Finanzierung. Banken bewerten Baurechte vorsichtig, da der Wert eines Gebäudes durch die begrenzte Dauer und die Heimfall-Bestimmungen eingeschränkt sein kann. Deshalb sind klare und detaillierte Vertragsregelungen besonders wichtig.

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