Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
Ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer bei einer bestimmten Handänderung, wie einer Erbschaft oder einem Verkauf mit Ersatzbeschaffung, nicht sofort fällig wird, sondern auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.
Häufige Gründe für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer sind die Ersatzbeschaffung eines Erstwohnsitzes, Erbschaften, Schenkungen, güterrechtliche Auseinandersetzungen und Unternehmensumstrukturierungen.
Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie erhoben, wobei wertvermehrende Investitionen und bestimmte Kosten abgezogen werden können. Die Berechnung variiert je nach Kanton.
Was ist ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
Ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bedeutet, dass bei einer Handänderung selbst keine Steuer anfällt. Die betroffene Handänderung – wie eine Erbschaft oder ein Verkauf mit Ersatzbeschaffung – wird übersprungen. Stattdessen fällt die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer bei der nächsten steuerbegründenden Handänderung an.
Wann kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden?
Gründe für Aufschub
Es gibt verschiedene Gründe für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer, so unter anderem:
- Verkauf einer als Erstwohnsitz genutzten Immobilie mit Ersatzbeschaffung
- Erbschaft
- Schenkung
- güterrechtliche Auseinandersetzungen oder Handänderungen unter Eheleuten in vielen Kantonen
- Umstrukturierung eines Unternehmens
- Landumlegungen
Häufiger Grund 1: Ersatzbeschaffung
Einer der häufigsten Fälle für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer ist die Ersatzbeschaffung. Ersatzbeschaffung bedeutet, dass der Erlös aus dem Immobilienverkauf in den Kauf einer gleich genutzten Liegenschaft investiert wird.
Die Bedingungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Ersatzbeschaffung hängen vom Kanton ab. In allen Kantonen gilt allerdings, dass die Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung eines Erstwohnsitzes aufgeschoben wird. In der Regel muss die Ersatzbeschaffung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen (oft 2 Jahre).
Häufiger Grund 2: Erbgang
Ein häufiger Grund für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer ist ein Erbfall. Wenn jemand eine Immobilie erbt, muss die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort bezahlt werden. Stattdessen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben.
In der Folge des Aufschubs der Grundstückgewinnsteuer geht die Steuerpflicht auf den neuen Eigentümer über. Erst wenn der neue Eigentümer die Immobilie verkauft, fällt die Grundstückgewinnsteuer an.
Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Definition
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Sondersteuer, die beim Verkauf einer Immobilie anfällt. Sie wird auf den Gewinn erhoben, den der Eigentümer beim Verkauf erzielt. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises. Dabei können wertsteigernde Investitionen sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf, wie Maklergebühren und Notariatskosten, vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden.
Dualistisches oder monistisches System
Je nach Kanton sind entweder alle Liegenschaftsverkäufe steuerbegründend (sogenanntes monistisches System), oder es werden nur private Liegenschaftsverkäufe besteuert (sogenanntes dualistisches System). In Kantonen mit dualistischem System fallen geschäftliche Immobilienverkäufe unter die Gewinnsteuer bzw. Einkommenssteuer. Auf Bundesebene gibt es keine Grundstückgewinnsteuer.
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