Abkürzung Grundstückgewinnsteuer: Was GGSt bedeutet und wie die Steuer in der Schweiz funktioniert

Von Bastien Liebgott
Lesezeit: 3 Minuten
Immobilie bewerten

Abkürzung Grundstückgewinnsteuer: GGSt steht für Grundstückgewinnsteuer – was sie ist, wann sie anfällt und wie sie in der Schweiz berechnet wird.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Abkürzung GGSt steht für Grundstückgewinnsteuer – eine kantonale Steuer, die beim Verkauf einer Immobilie auf den erzielten Gewinn erhoben wird.
  • Die Grundstückgewinnsteuer (GGSt) wird in allen 26 Kantonen erhoben, wobei Steuersätze, Haltedauer-Ermässigungen und Spekulationszuschläge von Kanton zu Kanton variieren.
  • Die Berechnung der GGSt folgt einer einfachen Formel: Verkaufspreis minus Anlagekosten (Kaufpreis plus wertvermehrende Investitionen plus Verkaufskosten) ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn.

Wofür steht die Abkürzung GGSt?

Die Abkürzung GGSt steht für Grundstückgewinnsteuer – eine Steuer, die in der Schweiz beim Verkauf einer Liegenschaft auf den erzielten Gewinn erhoben wird. Die Grundstückgewinnsteuer ist eine rein kantonale Steuer: Der Bund erhebt keine eigene GGSt. Die Steuersätze, Berechnungsmethoden und Ermässigungen unterscheiden sich deshalb von Kanton zu Kanton teilweise erheblich.

Die Grundstückgewinnsteuer ist neben der Handänderungssteuer und der Liegenschaftssteuer eine der drei Hauptsteuern, die Immobilienbesitzer in der Schweiz treffen. Im Gegensatz zur Handänderungssteuer (die beim Kauf anfällt) und zur Liegenschaftssteuer (die jährlich erhoben wird) wird die GGSt nur beim Verkauf fällig – und nur dann, wenn ein Gewinn erzielt wird.

Wie wird die GGSt berechnet?

Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer folgt einer klaren Formel: Der steuerbare Grundstückgewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis, abzüglich der Anlagekosten. Zu den Anlagekosten gehören der ursprüngliche Kaufpreis (oder die Erstellungskosten bei Neubauten), alle wertvermehrenden Investitionen (Renovationen, Anbauten, energetische Sanierungen – mit Belegen dokumentiert), die Kaufnebenkosten des seinerzeitigen Erwerbs (Notariat, Grundbuch, Handänderungssteuer) und die Verkaufskosten (Maklerprovision, Inserate, Notariatsgebühren). Je höher die nachgewiesenen Anlagekosten, desto tiefer der steuerbare Gewinn – und desto tiefer die GGSt.

Steuersätze und Haltedauer

Die Steuersätze der GGSt reichen von rund 5 Prozent (bei kleinen Gewinnen und langer Haltedauer in steuergünstigen Kantonen) bis über 50 Prozent (bei hohen Gewinnen und kurzer Haltedauer). Die Haltedauer ist der wichtigste Faktor: In fast allen Kantonen sinkt der effektive Steuersatz mit zunehmender Besitzdauer. In einigen Kantonen (Luzern, Freiburg) entfällt die GGSt nach 25 Jahren vollständig. In anderen (Zürich) bleibt ein Mindeststeuersatz bestehen.

Umgekehrt erheben viele Kantone bei kurzer Haltedauer (unter 1 bis 2 Jahren) einen Spekulationszuschlag, der die Steuer um 25 bis 50 Prozent erhöht. Diese Zuschläge sollen kurzfristigen, spekulativen Immobilienhandel unattraktiv machen.

Steueraufschub und Steuerbefreiung

Die GGSt kann unter bestimmten Umständen aufgeschoben werden: beim Kauf einer Ersatzimmobilie in der Schweiz innert angemessener Frist, bei der Eigentumsübertragung unter Ehegatten im Rahmen einer Scheidung und bei der Übertragung an direkte Nachkommen (Erbvorbezug, Schenkung). Der aufgeschobene Gewinn wird erst beim späteren Verkauf der Ersatz- oder übernommenen Immobilie nachbesteuert.

GGSt im Kantonsvergleich: Die grössten Unterschiede

Die Grundstückgewinnsteuer variiert von Kanton zu Kanton erheblich – nicht nur in den Steuersätzen, sondern auch im System. In monistischen Kantonen (Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen) unterliegen alle Grundstückgewinne der separaten GGSt, unabhängig davon, ob die Liegenschaft im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten wird. In dualistischen Kantonen (Aargau, Solothurn, Basel-Stadt) werden Grundstückgewinne aus dem Geschäftsvermögen mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst. Die Haltedauer-Ermässigungen variieren ebenfalls: In Luzern und Freiburg entfällt die GGSt nach 25 Jahren vollständig; in Zürich bleibt ein Mindestsatz bestehen. Wer Liegenschaften in mehreren Kantonen besitzt, sollte die kantonalen Regelungen genau kennen – die Optimierungsmöglichkeiten sind real und können tausende Franken sparen.

GGSt und Immobilienverkauf: Tipps

Dokumentieren Sie alle wertvermehrenden Investitionen lückenlos – fehlende Belege kosten bares Geld, weil die Anlagekosten ohne Nachweis nicht anerkannt werden. Prüfen Sie vor dem Verkauf, ob ein Abwarten von wenigen Monaten oder Jahren die nächste Haltedauer-Ermässigungsstufe bringt. Und machen Sie die Verkaufskosten (Makler, Notar, Inserate) vollständig in der GGSt-Deklaration geltend. Bei hohen Gewinnen lohnt sich eine steuerliche Beratung vor dem Verkauf – die Optimierungsmöglichkeiten sind real und können tausende Franken sparen.

Fazit

Die Abkürzung GGSt steht für Grundstückgewinnsteuer – eine kantonale Steuer auf den Gewinn beim Liegenschaftsverkauf. Die Berechnung ist einfach (Verkaufspreis minus Anlagekosten), aber die Optimierungsmöglichkeiten sind vielfältig: Haltedauer, Anlagekosten-Dokumentation, Ersatzbeschaffung und Verkaufskostenabzug. Nutzen Sie diese Hebel, um die Steuerlast beim Verkauf Ihrer Immobilie zu minimieren.

Bastien Liebgott
Bastien Liebgott
Digital Manager

Nach seinem Abschluss in Informatik und einem Master in Webmarketing hat Bastien mehrere Jahre Erfahrung bei einer Webagentur als Content-Manager gesammelt. Er schloss sich dem Marketing-Team an, um die Website von Neho zu optimieren und die Sichtbarkeit der Agentur auf den Suchmaschinen zu verbessern.

Haben Sie diese Artikel schon gelesen?

Kontaktieren Sie Ihr Team vor Ort

Wir stehen für Fragen, Beratung und Unterstützung bei Ihrem Verkauf zu Ihrer Verfügung.

(+41) 43 588 01 00