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Wer zahlt den Immobilienmakler?

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 Minuten

Erfahren Sie, wer in der Schweiz die Maklerprovision bezahlt und was unter einer unzulässigen Doppelmäkelei zu verstehen ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • In der Schweiz zahlt der Verkäufer den Immobilienmakler, wenn dieser den Auftrag zur Vermittlung erteilt hat.
  • Der Käufer zahlt den Immobilienmakler nur dann, wenn er ihn ausdrücklich mit der Immobiliensuche beauftragt hat. 
  • Unzulässige Doppelmäkelei liegt vor, wenn der Immobilienmakler sich von beiden Parteien einen Lohn versprechen lässt. 

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Wer zahlt den Immobilienmakler beim Hausverkauf?

Wenn man ein Haus oder eine Wohnung verkauft und dazu einen Immobilienmakler beauftragt, muss man als Auftraggeber den Makler bezahlen. In der Schweiz darf der Makler keine Provision vom Käufer verlangen, wenn er vom Verkäufer beauftragt worden ist. 

 

Wer zahlt den Immobilienmakler beim Kauf? 

Als Käufer zahlt man in der Schweiz in den meisten Fällen keine Maklerprovision, weil die meisten Immobilienmakler vom Verkäufer beauftragt werden. Der Immobilienmakler darf vom Käufer nur dann einen Lohn verlangen, wenn der Käufer den Makler explizit mit der Suche nach einer Immobilie beauftragt hat. 

 

Wer zahlt den Immobilienmakler bei der Vermittlung einer Mietwohnung? 

Bei der Vermittlung einer Mietwohnung gilt ebenfalls das Bestellerprinzip. Das heisst, dass der Vermieter den Immobilienmakler bezahlt, wenn er diesen mit der Suche nach einem Mieter beauftragt hat. Hat umgekehrt der Mieter den Makler mit der Wohnungssuche beauftragt, muss der Mieter den Makler zahlen. 

 

Gesetzliche Grundlage: das Bestellerprinzip

In der Schweiz handelt der Immobilienmakler in der Regel im Auftrag des Verkäufers oder Vermieters. Die Maklerprovision wird daher vom Verkäufer oder Vermieter getragen. Nur wenn der Makler explizit vom Käufer beauftragt wurde, darf der Makler vom Käufer eine Provision verlangen. 

Wenn ein Immobilienmakler gleichzeitig für den Käufer und Verkäufer arbeitet, liegt Doppelmäkelei vor (OR 415). In diesem Fall kann der Makler keine Provision für seine Arbeit verlangen. Doppelmäkelei ist in bestimmten engen Grenzen zulässig, so wenn der Makler Nachweismäkelei betreibt und beide Parteien über das Doppelmandat informiert sind. 

 

Was ist die Maklerprovision? 

Die Maklerprovision oder Courtage ist der Lohn, den ein Immobilienmakler für die Vermittlung einer Immobilie erhält. Sie betrug früher oft einen Prozentsatz vom Verkaufspreis. Mittlerweile haben sich auch Festpreise etabliert. Die Provision ist vom Auftraggeber zu zahlen und normalerweise erst im im Erfolgsfall fällig. 

 

Wie hoch ist die Maklerprovision? 

Herkömmliche Immobilienmakler

Früher verrechneten alle Immobilienmakler eine prozentuale Provision für ihre Dienstleistungen. Diese Provision entspricht einem Prozentsatz des Verkaufspreises. Typisch sind rund 2–4 Prozent für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. 

Festpreismakler

Festpreismakler wie Neho verrechnen keine prozentuale Provision, sondern einen Festpreis unabhängig vom Wert der Immobilie. Damit sparen Haus- und Wohnungsverkäufer im Durchschnitt Zehntausende Franken an Provision. 

Maximal zulässige Provision

Die Maklerprovision kann grundsätzlich frei verhandelt werden, da das Schweizer Recht keine Vorgaben zur maximal zulässigen Provision vorsieht. Gemäss OR Art. 417 gilt allerdings, dass der Richter auf Antrag die Provision herabsetzen kann, wenn sie unverhältnismässig ist. 

Zusätzliche Kosten

Neben der Provision darf ein Immobilienmakler die Reisekosten, Insertionskosten und andere Ausgaben separat verrechnen. Bei einem Festpreismakler wie Neho sind diese Spesen im Festpreis inbegriffen. 

 

Wann muss man den Immobilienmakler zahlen? 

Als Auftraggeber muss man den Immobilienmakler immer dann zahlen, wenn er wesentlich zum Abschluss des Vertrages beigetragen hat. Das Gesetz unterscheidet die folgenden Voraussetzungen, unter denen ein Makler einen Lohn für seine Tätigkeit verlangen darf: 

  • Zuführungsmäkelei (der Makler bringt einen Interessenten mit dem Verkäufer in Kontakt),
  • Vermittlungsmäkelei (der Makler ist ein Teil der Verhandlungen) 
  • Nachweismäkelei (der Makler benennt Möglichkeiten zum Vertragsabschluss) 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Der Verkäufer zahlt in der Regel den Immobilienmakler, da er ihn beauftragt hat. Käufer zahlen nur, wenn sie den Makler explizit für die Immobiliensuche beauftragen.

Nur wenn der Käufer den Immobilienmakler beauftragt, eine Immobilie zu finden, darf dieser eine Provision vom Käufer verlangen. Der Immobilienmakler darf allerdings die Provision in den meisten Fällen nicht von beiden Parteien verlangen. 

Doppelmäkelei liegt vor, wenn der Immobilienmakler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer arbeitet. In der Schweiz ist dies nur in engen Grenzen erlaubt, etwa bei Nachweismäkelei, wenn beide Parteien informiert sind. In allen anderen Fällen darf der Immobilienmakler nur von einer Partei eine Provision verlangen. 

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