Vermögenssteuer im Kanton Freiburg berechnen
Die Vermögenssteuer beträgt im Kanton Freiburg 0,5–2,9 Promille vom steuerbaren Vermögen. Die Vermögenssteuer ist progressiv, das heisst, der Steuersatz ist umso höher, je mehr steuerbares Vermögen jemand besitzt.
Steuertarife für die Vermögenssteuer im Kanton Freiburg
Die Vermögenssteuer wird gemäss der folgenden Skala berechnet, die den Steuersatz je nach Höhe des steuerpflichtigen Vermögens festlegt.
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0,5 ‰ |
erste CHF 50’000 |
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1,1 ‰ |
nächste CHF 50’000 |
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1,8 ‰ |
nächste CHF 100’000 |
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2,5 ‰ |
nächste CHF 200'000 |
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3,1 ‰ |
nächste CHF 300'000 |
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3,5 ‰ |
nächste CHF 300'000 |
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3,7 ‰ |
nächste CHF 200'000 |
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2,9 ‰ |
Vermögensanteile über CHF 1’200’000 |
Formel für die Vermögenssteuer im Kanton Freiburg
Die Formel für die Berechnung der Vermögenssteuer im Kanton Freiburg lautet:
Vermögenssteuer = steuerbares Vermögen x (Steuersatz / 1000) * Steuerfuss
Der Steuerfuss des Kantons Freiburg beträgt für die Vermögenssteuer 100 %. Die Gemeindesteuer entspricht der einfachen Steuer multipliziert mit dem Steuerfuss der Gemeinde. Die Gemeindesteuerfüsse variieren abhängig von der Gemeinde zwischen 32–100 %.
Steuerfreie Beträge und Sozialabzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Freiburg
Die Sozialabzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Freiburg sind in Artikel 61 des Steuergesetzes festgelegt:
- 105’000 CHF: Verheiratete Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder alleinstehende Steuerzahler, die einen gemeinsamen Haushalt mit Kindern oder bedürftigen Personen führen. Dieser Abzug gilt, wenn das Nettovermögen maximal 125’000 CHF beträgt. Der Abzug wird um 20’000 CHF reduziert pro 35’000 CHF zusätzlichem Vermögen.
- 55’000 CHF: Alleinstehende Personen, wenn das Reinvermögen 75’000 Franken nicht übersteigt. Der Sozialabzug wird um 10’000 CHF reduziert pro CHF 25’000 CHF an zusätzlichem Vermögen.
Gegenstand der Vermögenssteuer im Kanton Freiburg
Als Vermögen im Sinne der Vermögenssteuer gelten im Kanton Freiburg bewegliche und unbewegliche Güter, die der Steuerpflichtige entweder als Eigentümer oder als Nutzniesser besitzt bzw. zur Verwendung hat. Zu den Vermögenswerten, die der Vermögenssteuer im Kanton Freiburg unterliegen, gehören:
- Bargeld und Guthaben auf Konten
- Immobilien
- Wertpapiere
- Rückkaufsfähige Lebens- und Kapitalversicherungen
- in einen Geschäftsbetrieb investiertes Vermögen
- wertvolle Kunstwerke und Sammlungen
- und weitere Vermögenswerte (keine abschliessende Aufzählung)
Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Freiburg
Die Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Freiburg erfolgt gemäss dem Steuergesetz des Kantons Freiburg und dem bundesweiten Steuerharmonisierungsgesetz. Gemäss geltender Gesetzgebung wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert besteuert.
Für bestimmte Vermögenswerte können abweichende Bewertungsmethoden zur Anwendung kommen. Die folgenden Vermögenswerte werden bei der Veranlagung der Vermögenssteuer im Kanton Freiburg nicht zum Verkehrswert bewertet:
- Immobilien: Steuerwert
- Landwirtschaftliche Grundstücke: Ertragswert
- Bewegliches Geschäftsvermögen: Einkommenssteuerwert
- Kotierte Wertpapiere: Kurswert
- Wertpapiere ohne Kursnotierung: Ertragswert und innerer Wert
- Rückkaufsfähige Lebens- und Kapitalversicherungen: Rückkaufswert
Der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind im Kanton Freiburg wie in allen anderen Kantonen von der Vermögenssteuer ausgenommen. Ebenfalls unterliegt das Vermögen in der beruflichen und gebundenen Vorsorge (Säulen 2 und 3a) nicht der Vermögenssteuer, solange der Steuerpflichtige nicht darüber verfügen kann.
Ermittlung des steuerbaren Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Freiburg
Die Grundlage der Steuer bildet das Nettovermögen. Es umfasst alle Vermögenswerte und Rechte des Steuerpflichtigen, die ihm als Eigentum oder zur Nutzniessung zustehen. Hierzu gehören insbesondere das bewegliches und unbewegliches Vermögen, rückkaufsfähige Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sowie das in einen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb investierte Vermögen.
- Gesamtvermögen (Bruttovermögen): Das Gesamtvermögen umfasst sämtliche Vermögenswerte am Ende der Steuerperiode, darunter Bargeld, Immobilien, Aktien und andere Anlagen. Der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind im Kanton Freiburg von der Vermögenssteuer befreit, ebenso wie Guthaben in den Säulen 2 und 3a und nicht rückkaufsfähige Kapital- und Lebensversicherungen.
- Reinvermögen: Das Reinvermögen bzw. Nettovermögen entspricht dem Gesamtvermögen abzüglich der Schulden (Passiven).
- Steuerbares Vermögen: Das steuerbare Vermögen entspricht dem Reinvermögen abzüglich der Sozialabzüge.
Vermögenssteuern bei einer Immobilie im Kanton Freiburg
Die Vermögenssteuer einer Immobilie entspricht im Kanton Freiburg dem Steuerwert. Dieser entspricht dem Verkehrswert des Grundstücks und des Gebäudes unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswerts. Landwirtschaftliche Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
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