Wer im Kanton Thurgau eine Immobilie kauft oder verkauft, sieht sich neben dem Kaufpreis mit einer Vielzahl amtlicher Gebühren und Abgaben konfrontiert. Diese Gebühren werden durch die Grundbuchämter und Notariate erhoben und fallen direkt in die Staatskasse. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Kostenfaktoren rund um Handänderung, Pfandrechte und weitere Grundbucheintragungen – inklusive konkretem Berechnungsbeispiel.
Notariatsgebühren im Kanton Thurgau
Beim Kauf einer Immobilie fallen mehrere Gebühren und Steuern an, die direkt mit dem Grundbucheintrag und der öffentlichen Beurkundung zusammenhängen. Die wichtigsten Posten sind:
- Beurkundungsgebühr: 1 ‰ des Kaufpreises (Mehrwertsteuerpflichtig)
- Handänderungsgebühr: 4 ‰ des Kaufpreises
- Handänderungssteuer: 1 % des Kaufpreises
- Publikationsgebühr: Pauschal CHF 50.–
- Mehrwertsteuer: Aktuell 8.1 % auf der Beurkundungsgebühr
Beispiel: Kauf einer Liegenschaft für CHF 1'000'000:
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Position |
Betrag |
|---|---|
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Kaufpreis |
CHF 1'000'000.00 |
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Beurkundungsgebühren (1.0 ‰) |
CHF 1'000.00 |
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Mehrwertsteuer auf Beurkundung (8.1 %) |
CHF 81.00 |
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Handänderungsgebühr (4.0 ‰) |
CHF 4'000.00 |
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Handänderungssteuer (1.0 %) |
CHF 10'000.00 |
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Publikationsgebühr |
CHF 50.00 |
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Gesamtsumme |
CHF 15'131.00 |
Notariatsgebühren für die Errichtung eines Grundpfandrechts (Hypothek)
Wer den Kauf mit einer Hypothek finanziert, muss zusätzlich ein Pfandrecht im Grundbuch errichten lassen. Auch dafür fallen Gebühren an:
- Beurkundungsgebühr: 1 ‰ der Pfandsumme (Mehrwertsteuerpflichtig)
Grundpfandgebühr: 1.5 ‰ der Pfandsumme - Mehrwertsteuer: 8.1 % auf der Beurkundungsgebühr
Beispiel: Schuldbrief mit Pfandsumme von CHF 700'000:
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Position |
Betrag |
|---|---|
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Pfandsumme |
CHF 700'000.00 |
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Beurkundungsgebühren (1.0 ‰) |
CHF 700.00 |
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Mehrwertsteuer auf Beurkundung (8.1 %) |
CHF 56.70 |
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Grundpfandgebühr (1.5 ‰) |
CHF 1'050.00 |
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Gesamtsumme |
CHF 1'806.70 |
Steuerbefreiungen und weitere Hinweise
- Steuerbefreiung bei nahen Verwandten: Handänderungen zwischen Eltern und Kindern, Stief- oder Schwiegerkindern sowie zwischen Geschwistern sind gemäss §138 Steuergesetz (StG) von der Handänderungssteuer befreit.
- Zusätzliche Gebühren möglich: Je nach Transaktionskonstellation können weitere Gebühren und Auslagen (z. B. für zusätzliche Dokumente) anfallen.
- Grundstückgewinnsteuer: Beim Verkauf eines Grundstücks wird in der Regel zusätzlich eine Grundstückgewinnsteuer fällig.
Notariatsgebühren für die Errichtung einer Dienstbarkeit im Kanton Thurgau
Dienstbarkeiten wie Wegrechte, Näherbaurechte oder Nutzungsrechte sind oft Teil eines Immobiliengeschäfts oder werden separat eingetragen. Auch für die Errichtung dieser Dienstbarkeiten entstehen im Kanton Thurgau Notariatsgebühren:
- Beurkundungsgebühr: 1 ‰ vom Wert des Rechts (mindestens CHF 100.–, maximal CHF 5’000.–), zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Grundbuchgebühr: 2 ‰ vom Wert des Rechts (mindestens CHF 300.–, maximal CHF 4’000.–).
Wer beispielsweise ein Wegrecht eintragen lässt, sollte also mit mehreren Hundert Franken rechnen – je nach geschätztem Wert des Rechts.
Notariatsgebühren für weitere Immobiliengeschäfte
Neben klassischen Kaufverträgen, Hypotheken und Dienstbarkeiten gibt es noch weitere Immobiliengeschäfte, die im Kanton Thurgau Notariatsgebühren auslösen. Dazu gehören unter anderem:
- Erbgang (z. B. bei Todesfall): 1 ‰ vom Steuerwert des Grundstücks (min. CHF 100.–, max. CHF 2’000.–).
- Erbteilung oder Schenkung: Wie beim Kauf – 4 ‰ Handänderungsgebühr, ggf. zuzüglich Beurkundungsgebühren.
- Eigentumsübertragungen unter Ehegatten: Reduzierte Handänderungsgebühr (1 ‰), aber ansonsten vergleichbare Struktur.
Diese Konstellationen sind insbesondere für Familien, Erbengemeinschaften oder Ehepaare mit gemeinsamen Immobilien von Bedeutung.
