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Notariatsgebühren im Kanton Thurgau

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 2 Minuten

Wie hoch sind die Notariatsgebühren im Kanton Thurgau? Alle aktuelle Gebührentarife beim Immobilienkauf oder -verkauf und bei weiteren Rechtsgeschäften.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Notariatsgebühren betragen im Kanton Thurgau in der Regel 1 ‰ des Kaufpreises, mindestens jedoch 100 Franken und maximal 5'000 Franken. 

  • Bei der Errichtung eines Schuldbriefs bwtragen die Notariatsgebühren im Thurgau 1 ‰ der Pfandsumme, ergänzt durch eine separate Grundpfandgebühr von 1.5 ‰.

  • Für die Eintragung von Dienstbarkeiten fallen im Kanton Thurgau Notariatsgebühren von 1 ‰ des Werts des Rechts an, zusätzlich zu Grundbuchgebühren von 2 ‰.

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Wer im Kanton Thurgau eine Immobilie kauft oder verkauft, sieht sich neben dem Kaufpreis mit einer Vielzahl amtlicher Gebühren und Abgaben konfrontiert. Diese Gebühren werden durch die Grundbuchämter und Notariate erhoben und fallen direkt in die Staatskasse. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Kostenfaktoren rund um Handänderung, Pfandrechte und weitere Grundbucheintragungen – inklusive konkretem Berechnungsbeispiel.

 

Notariatsgebühren im Kanton Thurgau 

Beim Kauf einer Immobilie fallen mehrere Gebühren und Steuern an, die direkt mit dem Grundbucheintrag und der öffentlichen Beurkundung zusammenhängen. Die wichtigsten Posten sind:

  • Beurkundungsgebühr: 1 ‰ des Kaufpreises (Mehrwertsteuerpflichtig)
  • Handänderungsgebühr: 4 ‰ des Kaufpreises
  • Handänderungssteuer: 1 % des Kaufpreises
  • Publikationsgebühr: Pauschal CHF 50.–
  • Mehrwertsteuer: Aktuell 8.1 % auf der Beurkundungsgebühr
     

Beispiel: Kauf einer Liegenschaft für CHF 1'000'000: 

Position

Betrag

Kaufpreis

CHF 1'000'000.00

Beurkundungsgebühren (1.0 ‰)

CHF 1'000.00

Mehrwertsteuer auf Beurkundung (8.1 %)

CHF 81.00

Handänderungsgebühr (4.0 ‰)

CHF 4'000.00

Handänderungssteuer (1.0 %)

CHF 10'000.00

Publikationsgebühr

CHF 50.00

Gesamtsumme

CHF 15'131.00

 

Notariatsgebühren für die Errichtung eines Grundpfandrechts (Hypothek)

Wer den Kauf mit einer Hypothek finanziert, muss zusätzlich ein Pfandrecht im Grundbuch errichten lassen. Auch dafür fallen Gebühren an:

  • Beurkundungsgebühr: 1 ‰ der Pfandsumme (Mehrwertsteuerpflichtig)
    Grundpfandgebühr: 1.5 ‰ der Pfandsumme
  • Mehrwertsteuer: 8.1 % auf der Beurkundungsgebühr
     

Beispiel: Schuldbrief mit Pfandsumme von CHF 700'000: 

Position

Betrag

Pfandsumme

CHF 700'000.00

Beurkundungsgebühren (1.0 ‰)

CHF 700.00

Mehrwertsteuer auf Beurkundung (8.1 %)

CHF 56.70

Grundpfandgebühr (1.5 ‰)

CHF 1'050.00

Gesamtsumme

CHF 1'806.70

 

Steuerbefreiungen und weitere Hinweise

  • Steuerbefreiung bei nahen Verwandten: Handänderungen zwischen Eltern und Kindern, Stief- oder Schwiegerkindern sowie zwischen Geschwistern sind gemäss §138 Steuergesetz (StG) von der Handänderungssteuer befreit.
  • Zusätzliche Gebühren möglich: Je nach Transaktionskonstellation können weitere Gebühren und Auslagen (z. B. für zusätzliche Dokumente) anfallen.
  • Grundstückgewinnsteuer: Beim Verkauf eines Grundstücks wird in der Regel zusätzlich eine Grundstückgewinnsteuer fällig.

 

Notariatsgebühren für die Errichtung einer Dienstbarkeit im Kanton Thurgau

Dienstbarkeiten wie Wegrechte, Näherbaurechte oder Nutzungsrechte sind oft Teil eines Immobiliengeschäfts oder werden separat eingetragen. Auch für die Errichtung dieser Dienstbarkeiten entstehen im Kanton Thurgau Notariatsgebühren: 

  • Beurkundungsgebühr: 1 ‰ vom Wert des Rechts (mindestens CHF 100.–, maximal CHF 5’000.–), zuzüglich Mehrwertsteuer.
  • Grundbuchgebühr: 2 ‰ vom Wert des Rechts (mindestens CHF 300.–, maximal CHF 4’000.–).

Wer beispielsweise ein Wegrecht eintragen lässt, sollte also mit mehreren Hundert Franken rechnen – je nach geschätztem Wert des Rechts. 

 

Notariatsgebühren für weitere Immobiliengeschäfte

Neben klassischen Kaufverträgen, Hypotheken und Dienstbarkeiten gibt es noch weitere Immobiliengeschäfte, die im Kanton Thurgau Notariatsgebühren auslösen. Dazu gehören unter anderem: 

  • Erbgang (z. B. bei Todesfall): 1 ‰ vom Steuerwert des Grundstücks (min. CHF 100.–, max. CHF 2’000.–).
  • Erbteilung oder Schenkung: Wie beim Kauf – 4 ‰ Handänderungsgebühr, ggf. zuzüglich Beurkundungsgebühren.
  • Eigentumsübertragungen unter Ehegatten: Reduzierte Handänderungsgebühr (1 ‰), aber ansonsten vergleichbare Struktur.

Diese Konstellationen sind insbesondere für Familien, Erbengemeinschaften oder Ehepaare mit gemeinsamen Immobilien von Bedeutung​.

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Für Immobilienkaufverträge beträgt die Beurkundungsgebühr im Kanton Thurgau 1 ‰ des Kaufpreises, mindestens CHF 100.–, maximal CHF 5’000.–. Zusätzlich fällt die Mehrwertsteuer auf die Beurkundungsgebühr an. 

Nein. Die Gebühren sind gesetzlich geregelt und unterliegen fixen Tarifen, die im kantonalen Gebührengesetz sowie in der entsprechenden Verordnung festgelegt sind. Verhandlungsspielraum besteht nicht – lediglich der Aufwand für optionale Zusatzleistungen (z. B. Beratung) kann variieren.

Ja, auch bei unentgeltlichen Eigentumsübertragungen wie Schenkungen oder Erbvorbezügen fallen Handänderungsgebühren und Beurkundungskosten an. Diese werden – wie bei einem Kauf – prozentual vom (steuerlichen) Wert der Immobilie berechnet. Die Handänderungssteuer entfällt in der Regel nur bei nahen Verwandten.

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