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Notariatsgebühren beim Immobilienverkauf in Basel-Stadt – das müssen Sie wissen

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 Minuten

Beim Immobilienverkauf in Basel-Stadt fallen Notariatsgebühren an. Erfahren Sie, wie hoch diese sind, wer sie trägt und welche Zusatzkosten möglich sind.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Notariatsgebühren in Basel-Stadt betragen 0.25 % bis zu einem Kaufpreis von CHF 2 Mio. 

  • Die maximale Notariatsgebühr pro Verkauf beträgt in Basel-Stadt CHF 50'000 – unabhängig vom Aufwand des Notars.

  • Käufer und Verkäufer teilen sich die Notariats- und Grundbuchgebühren üblicherweise je zur Hälfte, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

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Beim Verkauf einer Immobilie im Kanton Basel-Stadt müssen zwingend die Dienstleistungen eines Notars in Anspruch genommen werden. Doch welche Notariatsgebühren entstehen dabei genau – und wer trägt sie? Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die Notariatsgebühren gemäss der Basler Verordnung über den Notariatstarif und zeigt anhand von Beispielen, wie sich die Kosten konkret berechnen.

 

Was macht der Notar beim Immobilienverkauf in Basel-Stadt?

Anders als in den meisten anderen Deutschschweizer Kantonen gibt es im Kanton Basel-Stadt keine Amtsnotare. Der Notar übernimmt daher sämtliche Schritte im Zusammenhang mit der Handänderung einer Immobilie: 

  • Erstellung des Kaufvertrags
  • Öffentliche Beurkundung der Vertragsunterzeichnung
  • Meldung an das Grundbuchamt
  • Optional: Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Notarkonto (z. B. Anzahlung)
     

Wie hoch sind die Notariatsgebühren im Kanton Basel-Stadt?

Die Notariatsgebühren im Kanton Basel-Stadt richten sich nach dem Verkaufspreis der Immobilie. Die Höhe des Honorars ist gesetzlich geregelt und nicht vom tatsächlichen Aufwand des Notars abhängig. Grundlage ist die Staffelung nach Verkaufswert, mit den folgenden Prozentwerten und Höchstbeträgen:

Staffelung derNotariatsgebühren gemäss Notariatstarif:

  • bis CHF 2 Mio.: 0.25 %, mindestens aber CHF 500
  • über CHF 2 Mio. bis CHF 5 Mio.: 0.2 % auf den Mehrbetrag
  • über CHF 5 Mio. bis CHF 10 Mio.: 0.1 % auf den Mehrbetrag
  • über CHF 10 Mio.: 0.075 % auf den Mehrbetrag
  • Obergrenze: CHF 50'000 pro Geschäft

Beispiele: So berechnen sich die Notariatsgebühren in Basel-Stadt

Verkauf eines Hauses für CHF 1'000'000

0.25 % von CHF 1'000'000 ergibt eine Notariatsgebühr von CHF 2'500.

Verkauf eines Mehrfamilienhauses für CHF 5 Mio.

  • Erste CHF 2 Mio. → 0.25 % = CHF 5'000
  • Nächste CHF 3 Mio. → 0.2 % = CHF 6'000
    → Gesamtkosten: CHF 11'000

Verkauf einer Villa für CHF 7 Mio.

  • Erste CHF 2 Mio. → 0.25 % = CHF 5'000
  • Nächste CHF 3 Mio. → 0.2 % = CHF 6'000
  • Nächste CHF 2 Mio. → 0.1 % = CHF 2'000
    → Gesamtkosten: CHF 13'000
     

Beispiel 5 – Verkauf einer grossen Renditeliegenschaft für CHF 12 Mio.

  • Erste CHF 2 Mio. → 0.25 % = CHF 5'000
  • Nächste CHF 3 Mio. → 0.2 % = CHF 6'000
  • Weitere CHF 5 Mio. → 0.1 % = CHF 5'000
  • Letzte CHF 2 Mio. → 0.075 % = CHF 1'500
    → Gesamtkosten: CHF 17'500
     

Weitere mögliche Notariatsgebühren im Kanton Basel-Stadt

Neben den eigentlichen Notariatsgebühren darf der Notar in Basel-Stadt zusätzliche Auslagen verrechnen:

Auslagen

Kopien, Porto, Telefon, Bankspesen, E-Mails, Scans etc. werden separat berechnet. Diese Zusatzkosten betragen meist nicht mehr als etwa 100 Franken. 

Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Für die sichere Abwicklung von Anzahlungen oder Kaufpreisen über das Konto des Notars können weitere Gebühren entstehen:

  • bis CHF 200'000 → CHF 200–500
  • darüber hinaus → 0.05 %, max. CHF 2'500

Grundbuchgebühren

Diese Gebühren erhebt das Grundbuch- und Vermessungsamt. Sie sind nicht Teil der Notariatsgebühren, werden aber über die Schlussrechnung des Notars abgerechnet.

Mehrwertsteuer

Die Notariatsgebühren unterliegen der MWST. Die Grundbuchgebühr ist mehrwertsteuerfrei. 

 

Wer trägt im Kanton Basel-Stadt die Notaritatsgebühren?

Im Kanton Basel-Stadt ist es üblich, dass Käufer und Verkäufer die Notariatsgebühren sowie die Grundbuchgebühr je zur Hälfte übernehmen – sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

 

Was passiert, wenn ein Verkauf nicht zustande kommt? 

Wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt, obwohl der Notar bereits Leistungen erbracht hat, kann er bis zu 50 Prozent der Notariatsgebühren verrechnen. Wird der Vertrag unterschrieben, aber später nicht vollzogen, sind die vollen Notariatsgebühren geschuldet. 

 

Fazit: Notariatsgebühren im Kanton Basel-Stadt planen

Die Notariatsgebühren beim Immobilienverkauf in Basel-Stadt sind klar geregelt und dank der gesetzlich festgelegten Staffelung gut kalkulierbar. Wichtig ist, dass Sie beim Verkauf Ihrer Liegenschaft auch zusätzliche Auslagen und Gebühren (z. B. Zahlungsabwicklung) einplanen – und im Kaufvertrag die Aufteilung der Notariatsgebühren explizit regeln. 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Die Notariatsgebühren in Basel-Stadt richten sich nach dem Verkaufspreis der Immobilie und folgen einem gesetzlich geregelten Stufentarif. Für die ersten CHF 2 Mio. werden 0.25 % berechnet (mindestens CHF 500), darüber gelten tiefere Prozentsätze: 0.2 % bis CHF 5 Mio., 0.1 % bis CHF 10 Mio. und 0.075 % über CHF 10 Mio. Die maximale Gebühr beträgt CHF 50'000 pro Geschäft. Zusätzlich können Auslagen, Gebühren für die Zahlungsabwicklung und die Mehrwertsteuer anfallen.

In Basel-Stadt ist es üblich, dass sich Käufer und Verkäufer die Notariats- und Grundbuchgebühren je zur Hälfte teilen. Diese Regelung kann jedoch im Kaufvertrag individuell angepasst werden – daher lohnt sich eine klare vertragliche Festlegung.

Ja, wenn der Notar bereits tätig war, kann er im Kanton Basel-Stadt bis zu 50 % der Gebühren verlangen, auch wenn der Vertrag nicht unterschrieben wurde. Wird der Vertrag zwar beurkundet, der Verkauf aber später nicht vollzogen, fallen die vollen Notariatsgebühren an.

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