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Wasserschaden vor Übergabe! Wer haftet beim Hauskauf?

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 2 Minuten

Ein Wasserschaden vor der Übergabe ist eines der Horrorszenarien beim Hauskauf beziehungsweise -verkauf. Doch wer haftet in dem Fall? Wir erklären die Rechtslage und was Käufer und Verkäufer beachten müssen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Wasserschaden vor der Übergabe geht von Gesetz wegen zu Lasten des Käufers, sofern im Kaufvertrag der Übergang von Nutzen und Gefahr nicht explizit geregelt wurde. 

  • Der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr entscheidet, wer vor der Übergabe für einen Wasserschaden haftet. 

  • Käufer und Verkäufer können sich durch klare Regelungen im Kaufvertrag vor ungewollter Haftung schützen.

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Ein Schaden, wenn der Kaufvertrag bereits unterzeichnet ist, gehört wohl zu den unangenehmsten Situationen, die man bei einem Hauskauf erleben kann. Wer haftet in einem solchen Fall? Die Antwort hängt entscheidend von einer oft übersehenen, aber zentralen Klausel im Kaufvertrag ab: dem Übergang von Nutzen und Gefahr. Wir erklären, wie die Haftung in diesem Fall funktioniert und wie sich Käufer und Verkäufer schützen können. 

 

Horrorszenario: Wasserschaden vor der Übergabe beim Hauskauf

Stellen Sie sich vor: Sie haben Ihr Traumhaus gefunden. Der Kaufvertrag ist unterzeichnet, die Grundbuchanmeldung ist gemacht und die Übergabe soll in einer Woche stattfinden. Sie sind aufgeregt und voller Vorfreude – doch dann ruft der Verkäufer an: "Im Keller steht das Wasser. Ein Rohr ist geplatzt. Wir wissen noch nicht, wie gross der Schaden ist."

Ihr erster Gedanke: „Das kann doch unmöglich mein Problem sein – ich wohne ja noch gar nicht dort!“ Doch je nachdem, was im Kaufvertrag steht, ist es eben sehr wohl Ihr Problem. 

 

Nutzen und Gefahr

Der in diesem Fall relevante Rechtsbegriff nennt sich "Übergang von Nutzen und Gefahr". Der Übergang von Nutzen und Gefahr bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die Vorteile und Risiken des Eigentums vom Verkäufer auf den Käufer wechseln. 

Vorteile aus dem Eigentum sind zum Beispiel die Mieteinnahmen. Zu den Risiken gehören zufällige Schäden durch Umweltereignisse, Drittpersonen und so weiter. Der Wasserschaden ist zufällig, weil er nicht durch eine der Parteien verschuldet war und weil er nicht bereits beim Vertragsabschluss erkennbar war.

 

Was passiert, wenn keine Regelung getroffen wurde?

Ohne explizite vertragliche Regelung erfolgt der Übergang von Nutzen und Gefahr bereits mit der Unterzeichnung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags – nicht etwa mit dem Grundbucheintrag oder der Schlüsselübergabe. So steht es im Obligationenrecht, Artikel 185. 

Das bedeutet am Beispiel des Wasserschadens: 

  • Ein Wasserschaden, der nach der Vertragsunterzeichnung entsteht, geht zu Lasten des Käufers beziehungsweise seiner Gebäudeversicherung. 
  • Der Käufer haftet auch für den Wasserschaden, wenn er noch keinen Zugang zur Immobilie hatte. 
  • Der Käufer haftet sogar, wenn die Grundbuchanmeldung noch nicht erfolgt und der Käufer somit noch nicht einmal der Eigentümer ist.

 

Wie sich Käufer und Verkäufer absichern können

Diese potenzielle Fallgrube lässt sich vermeiden – und zwar durch eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag. 

Im Kaufvertrag kann explizit bestimmt werden, dass der Übergang von Nutzen und Gefahr nicht mit der Vertragsunterzeichnung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, zum Beispiel:

  • Mit der Schlüsselübergabe – also dann, wenn der Käufer tatsächlich über die Immobilie verfügen kann
  • Mit dem Eintrag im Grundbuch – also dem Eigentumsübergang

Beide Varianten sind rechtlich zulässig und in der Praxis auch üblich. Sie müssen aber im Kaufvertrag festgehalten werden, sonst sind sie nichtig. 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Wenn im Kaufvertrag nichts anderes geregelt ist, haftet laut OR der Käufer ab Vertragsunterzeichnung – auch bei Schäden vor der Übergabe.

Ja, indem im Kaufvertrag festgelegt wird, dass der Übergang von Nutzen und Gefahr erst mit dem Grundbucheintrag oder der Übergabe erfolgt.

Ohne besondere Regelung haftet der Käufer bereits – auch wenn er das Haus noch nicht betreten konnte.

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