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Teilen unter Geschwistern oder verkaufen? Wie man als Erben in der Schweiz eine Immobilie aufteilen kann

Von Yann Girardet
Lesezeit: 6 Minuten

Wohneigentum ist für viele der wertvollste zu verteilende Besitz und häufiger Auslöser von Erbstreitigkeiten zugleich. Es gibt jedoch einige Punkte, die Sie beachten können, damit ein Immobiliennachlass möglichst reibungslos abläuft. Dazu gehören unter anderem die Formulierung klarer Anweisungen und die Kenntnis über die verschiedenen Möglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um den Immobiliennachlass innerhalb der Familie zu regeln. Dabei ist es von Fall zu Fall unterschiedlich, wie, wann und unter welchen Bedingungen eine Immobilie vererbt wird. Wenn nichts kommuniziert und festgehalten wurde, kann dies zu Unstimmigkeiten und erheblichen Kosten führen - umso mehr, wenn mehrere Personen erbberechtigt sind. Denn diese müssen alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft gemeinsam und einstimmig treffen.

Wohneigentum ist in vielen Erbgängen der wertvollste zu verteilende Besitz - und gleichzeitig Auslöser für zahllose Erbstreitigkeiten. Es lohnt sich daher, sich frühzeitig über die Aufteilung der Immobilie Gedanken zu machen und gegebenenfalls mit den zukünftigen Erben darüber zu sprechen. Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, wie man das eigene Haus oder die eigene Wohnung vererben kann:

  • Die gewünschte Aufteilung in einem Testament festhalten;
  • Die Immobilie vorzeitig mittels Schenkung oder Erbvorbezug auf Kinder oder Ehepartner übertragen

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Testament

Ist eine Immobilie Teil der Erbschaft und es sind mehrere Erben im Spiel, ist das Verfassen eines Testaments beinahe unumgänglich. Achten Sie darauf, dass Sie Wünsche und Anweisungen möglichst eindeutig formulieren. Dies vermeidet zukünftige Diskussionen aufgrund von Unklarheiten und stellt sicher, dass das Erbe entsprechend Ihren Vorstellungen aufgeteilt wird. Der Erblasser kann im Testament ebenfalls die Instanz bestimmen, die für die Nachlassverwaltung zuständig sein soll. Wichtig ist, dass die Pflichtanteile innerhalb der Erbengemeinschaft in Ihrem Testament berücksichtigt werden. 

Wurde kein Testament verfasst, kann sich die Situation schnell zuspitzen und zu Streitereien zwischen den Erben führen. Stirbt beispielsweise eine verheiratete Person, kann es vorkommen, dass die Kinder ihre Pflichtanteile einfordern. Um allen Erben die ihnen zustehenden Anteile auszahlen zu können, ist der zurückgebliebene Ehepartner dann unter Umständen gezwungen das Eigentum zum Zwecke der Kostendeckung zu verkaufen. Ehegatten haben daher zu ihrem gegenseitigen Schutz die Möglichkeit, einen Zusatz in ihr Testament oder den Erbvertrag reinzunehmen. So können sie sich beispielsweise einen höheren Anteil oder ein Nutzniessungsrecht einräumen. Letzteres bezeichnet das Recht, eine Immobilie für einen definierten Zeitraum zu nutzen (in einem Haus zu wohnen, Möbel zu benutzen usw.) oder Einkünfte daraus zu erhalten (z.B. Mieten, Zinsen oder Dividenden).
 

Schenkung oder Erbvorbezug

Im Gegensatz zu einem Testament, können die Erblasser den Erben mittels Schenkung oder Erbvorbezug eine Immobilie bereits zu Lebzeiten überlassen. Diese “vorweggenommene” Erbschaft ist dazu gedacht, einen oder mehrere Erben (oftmals die Nachkommen) vorübergehend zu begünstigen. 

Handelt es sich um einen Erbvorbezug, muss sich der Begünstigte bei der Erbteilung den Wert der Immobilie an seinen Erbteil anrechnen lassen und gegenüber den übrigen Erbberechtigten  ausgleichen. Wollen Sie den Begünstigten von der Ausgleichspflicht befreien, müssen Sie die Weitergabe ausdrücklich als “nicht ausgleichspflichtige Schenkung” bezeichnen. Weder die Schenkung noch der Erbvorbezug dürfen die Pflichtteile der anderen Erben verletzen, denn diese stehen ihnen auf jeden Fall zu. 

In der Praxis gibt es oft gemischte Schenkungen: Der Begünstigte bezahlt zwar einen Kaufpreis, dieser liegt jedoch unter dem Marktwert. In diesem Fall besteht später bei der Erbteilung wiederum eine Ausgleichspflicht - und zwar müssen sowohl die damalige Differenz zum Marktwert als auch die Wertsteigerung der Liegenschaft ausgeglichen werden. Wichtig ist, dass die Eltern zum Zeitpunkt der gemischten Schenkung den Wert des Immobilie schätzen lassen, damit später allen klar ist, mit welchen Zahlen der Ausgleich berechnet werden muss.

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Das Erbe

In einem ersten Schritt wird die aus der Erbschaft hervorgegangene Immobilie von einem Spezialisten bewertet. Dieser berücksichtigt unter anderem: 

  • Lage;
  • Alter;
  • Grösse;
  • Ausstattung der Immobilie.

Aber auch finanzielle Faktoren fliessen in die Bewertung mit ein: 

  • Eine allfällig noch bestehende Hypothek;
  • Der Marktwert;
  • Der steuerbare Wert.

Handelt es sich um einen Alleinerben, so ist dieser alleiniger Entscheidungsträger bei der Frage, was mit der vermachten Immobilie geschehen soll. Jedoch trägt er dann auch alle Kosten alleine. Finden sich Erben in einer Erbengemeinschaft wieder, müssen alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erbschaft gemeinsam und einstimmig getroffen werden. 

Die folgenden Fälle werden aus der Sicht einer Erbengemeinschaft dargestellt, gelten aber weitgehend auch für einen Alleinerben.
 

In der Immobilie wohnen

Wenn eine Immobilie vererbt wird und einer der Erben darin leben möchte, muss er in einem ersten Schritt die Zustimmung aller beteiligten Parteien einholen. Ebenfalls muss er alle Miterben gerecht auszahlen - und nur allzu oft gibt es Uneinigkeit über die Höhe der Anteile. Diese richten sich grundsätzlich nach dem Wert der Immobilie, was die Sache jedoch nicht unbedingt vereinfacht: Angenommen zwei Mitglieder einer Erbengemeinschaft gehen zu einem ersten Experten und erhalten einen Schätzwert von 2 Millionen Franken. Zwei andere Mitglieder erhalten von einem zweiten Experten eine Einschätzung der Immobilie, die sich auf 2.5 Millionen Franken beläuft. Was folgt sind Konflikte und Meinungsverschiedenheiten, die den Verkaufsprozess unter Umständen erheblich verlangsamen können. 

Von möglichen Konflikten abgesehen, sollte die Entscheidung, eine vererbte Immobilie zu übernehmen dennoch wohlüberlegt sein. Liegt nämlich eine Hypothek auf der Liegenschaft, muss diese im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten liegen. Ihre Bank kann Sie auf Basis Ihrer finanziellen Situation beraten. Wurde die Hypothek bereits abbezahlt, können dennoch Kosten (z.B. Unterhaltskosten, Nebenkosten) anfallen, die nicht zu unterschätzen sind.
 

Vermietung der Immobilie

Eine vererbte Immobilie bietet eine gute Gelegenheit, um Einkommen durch Mieten zu erzielen. Entscheidet man sich, die Immobilie zu behalten und unterzuvermieten, müssen alle Parteien der Erbengemeinschaft damit einverstanden sein. Entscheidungen in Bezug auf die Wahl der Verwaltung, allfällige Renovierungsarbeiten oder die Höhe der Miete müssen einstimmig getroffen werden. Anders als bei einem alleinigen Erben, kann eine Erbengemeinschaft schnell mit hohen Ausgaben konfrontiert werden. Es kann daher sinnvoller sein, die Immobilie zu verkaufen und den Gewinn unter den Erben gleichmässig aufzuteilen.
 

Verkauf der Immobilie

Möchten Sie eine geerbte Immobilie verkaufen, sollten Sie für die Bestimmung des Verkaufspreises möglichst einen Experten hinzuziehen. Sobald der Gutachter den Wert der Immobilie ermittelt hat, kann sie zum Verkauf angeboten werden. Dabei kann auch einer der Erben als Käufer hervorgehen und den ursprünglichen Verkaufspreis um den ihm zustehenden Anteil reduzieren (somit würde dieser den Verkaufspreis der Immobilie abzüglich seinem Anteil bezahlen). Ist keiner der Erben daran interessiert, die Immobilie zu übernehmen, wird sie öffentlich zum Verkauf angeboten und beispielsweise an den meistbietenden verkauft. Um Probleme und Verzögerungen beim Verkauf einer Immobilie zu vermeiden, ist es wichtig, dass sich alle Parteien bereits vorher auf ein Verfahren einigen konnten. 

Hat sich die Erbengemeinschaft für eine Person beziehungsweise einen Sachverständigen entschieden, der die Schätzung der Liegenschaft durchführt den Verkauf von Anfang bis Ende betreut,  steht einem erfolgreichen Verkauf nichts mehr im Wege.

Yann Girardet
Yann Girardet
Lokaler Experte

Yann verfügt über ein seltenes Fachwissen im Bereich der digitalen Vermarktung von Immobilien, Dank der 9 Jahre, die er bei homegate.ch mit allen Fachleuten des Sektors in der Westschweiz verbracht hat; Manager, Makler, Architekten, Bauträgern, Experten oder der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT). Als Spezialist für b2b- und b2c-Vertrieb seit 20 Jahren begleitet er Sie auf dem Weg zum grössten Erfolg Ihres Projekts. Privilegierte Regionen; Terre-Sainte, Nyon, La Côte.

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Inhaltsverzeichnis
  • Testament
  • Schenkung oder Erbvorbezug
  • Das Erbe

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