Grundstückgewinnsteuer im Kanton Obwalden berechnen
Schritt 1: Steuerbaren Grundstückgewinn ermitteln
Steuerbarer Grundstückgewinn = Verkaufspreis – (Kaufpreis + wertvermehrende Investitionen + andere Aufwendungen)
Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Verkaufserlös minus den Anlagekosten. Die Anlagekosten setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis sowie den wertvermehrenden Investitionen, die während der Eigentumsdauer in die Liegenschaft getätigt wurden.
Zu den wertvermehrenden Investitionen gehören im Kanton Obwalden Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Erschliessungen, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes. Baukreditzinsen und Baurechtszinsen sind ebenfalls als Aufwendungen anrechenbar, falls sie nicht als Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen wurden.
Ebenfalls abzugsfähig sind im Kanton Obwalden Grundeigentümerbeiträge wie Anschlussgebühren und Perimeterbeiträge für Erschliessungsanlagen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und Lawinenverbauungen.
Ausserdem können die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der Liegenschaft vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden (z.B. Maklerprovisionen in üblicher Höhe).
Schritt 2: Einfache Steuer berechnen
Einfache Steuer = steuerbarer Grundstückgewinn x Steuersatz
Im Kanton Obwalden berechnet sich die einfache Grundstückgewinnsteuer, indem der steuerbare Grundstückgewinn mit dem Steuersatz multipliziert wird. Der Steuersatz beträgt 2 Prozent ab einer Besitzdauer von 3 Jahren. Bei einer Besitzdauer von weniger als 3 Jahren erhöht er sich um 0,2 Prozentpunkte pro fehlendem Jahr, auf maximal 2,6 Prozent bei einer Besitzdauer unter 1 Jahr.
Schritt 3: Grundstückgewinnsteuer berechnen
Grundstückgewinnsteuer = einfache Steuer x Steuerfuss
Die effektiv geschuldete Grundstückgewinnsteuer berechnet sich im Kanton Obwalden, indem die einfache Steuer mit dem Steuerfuss der Gemeinde und des Kantons multipliziert wird.
Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Obwalden
Die einfache Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Obwalden abhängig von der Besitzdauer:
|
Besitzdauer |
Steuersatz |
|---|---|
|
Weniger als 1 Jahr |
2,6 % |
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1-2 Jahre |
2,4 % |
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2-3 Jahre |
2,2 % |
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Mehr als 3 Jahre |
2 % |
Besitzdauer
Im Kanton Obwalden ist die Grundstückgewinnsteuer umso höher, je kürzer man eine Liegenschaft vor dem Verkauf besessen hat. Massgebend für die Eigentumsdauer ist die letzte steuerbegründende Veräusserung. Wenn ein Grundstück erworben wird und dem Verkäufer für diese Veräusserung ein Steueraufschub gewährt wurde, ist für die Eigentumsdauer die letzte Veräusserung massgeblich, die keinen Steueraufschub bewirkte.
Pauschalisierung der Anlagekosten im Kanton Obwalden
Wenn man ein Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs mehr als 10 Jahre besessen hat und es sich um ein überbautes Grundstück handelt (d.h. kein Bauland), werden die Anlagekosten pauschalisiert.
Die Pauschale entspricht einem Prozentsatz des Verkaufspreises, abhängig von der Besitzdauer vor dem Verkauf.
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Besitzesdauer (begonnene Jahre) |
Pauschale (% des Verkaufspreises) |
|---|---|
|
11 |
80 |
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12 |
79 |
|
13 |
78 |
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14 |
77 |
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15 |
76 |
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16 |
75 |
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17 |
74 |
|
18 |
73 |
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19 |
72 |
|
20 |
71 |
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21 |
70 |
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22 |
69 |
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23 |
68 |
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24 |
67 |
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25 |
66 |
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Ab 25 vollendeten Jahren |
65 |
Wer erhebt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Obwalden
Im Kanton Obwalden wird die Grundstückgewinnsteuer sowohl vom Kanton als auch von den Gemeinden erhoben.
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Obwalden
In Obwalden wird die Grundstückgewinnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben. Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch eine Erbschaft, einen Erbvorbezug oder eine Schenkung den Eigentümer wechselt. Ebenso gilt dies bei Eigentumsübertragungen zwischen Ehepartnern im Zusammenhang mit güterrechtlichen Auseinandersetzungen.
Ein Steueraufschub kann auch bei Unternehmensumstrukturierungen gewährt werden, etwa bei Fusionen oder Spaltungen. Ebenso wird die Steuer nicht sofort fällig, wenn Grundstücke im Rahmen von Landumlegungen, Grenzbereinigungen oder Enteignungen übertragen werden.
Darüber hinaus wird ein Aufschub gewährt, wenn der Verkaufserlös einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft in den Erwerb einer neuen, selbstgenutzten Wohnliegenschaft in der Schweiz reinvestiert wird.
Besteuerung – monistisches oder dualistisches System
Im Kanton Obwalden findet das dualistische System Anwendung. Das bedeutet, nur die Grundstückgewinne aus einem privaten Liegenschaftsverkauf von der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Der Gewinn aus einem geschäftlichen Liegenschaftsverkauf unterliegt hingegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer.
