Zuständigkeit
Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Freiburg vom Kanton und den Gemeinden erhoben. Der Steuersatz ist überall im Kanton Freiburg identisch, aber die Gemeinden erheben einen Steuerzuschlag auf der Grundstückgewinnsteuer von 60 Prozent der Staatssteuer.
Besitzdauer
Im Kanton Freiburg hängt die Grundstückgewinnsteuer von der Besitzdauer ab. Es kommt ein degressiver Steuertarif zur Anwendung. Das bedeutet, dass der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg umso niedriger ist, je länger man die Immobilie besessen hat.
Für Immobilien, die bis zu zwei Jahre im Besitz waren, beträgt der Steuersatz 22 %. Dieser Satz sinkt schrittweise auf 20 % für eine Besitzdauer von vier Jahren, 18 % für sechs Jahre, 16 % für acht Jahre, 14 % für zehn Jahre, 12 % für fünfzehn Jahre und schliesslich auf 10 % für eine Besitzdauer von über fünfzehn Jahren.
Steuersätze für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg
Die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Freiburg proportional, was bedeutet, dass jeder Gewinn unabhängig von der Höhe zum gleichen Satz besteuert wird. Allerdings wird die Besitzdauer der Immobilie bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt:
- 22 % für eine Besitzdauer bis zu 2 Jahren;
- 20 % bis zu 4 Jahren;
- 18 % bis zu 6 Jahren;
- 16 % bis zu 8 Jahren;
- 14 % bis zu 10 Jahren;
- 12 % bis zu 15 Jahren;
- 10 % für mehr als 15 Jahre.
Erzielt man innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 400'000 Franken Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien, die man weniger als 5 Jahre besessen hat, erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer auf den Gewinnanteil über 400'000 Franken um 40 %.
Die Gemeinden erheben im Kanton Freiburg einen Steuerzuschlag auf die Grundstückgewinnsteuer von zusätzlich 60 Prozent der Staatssteuer.
Besteuerungssystem: dualistisches System
Im Kanton Freiburg gilt bei der Grundstückgewinnsteuer das dualistische System. Das bedeutet, dass der aus einem Grundstücksverkauf erzielte Gewinn unterschiedlich besteuert wird, wenn es sich um eine Immobilie im Privatvermögen oder Geschäftsvermögen handelt:
- Grundstückgewinne aus dem Verkauf einer Liegenschaft im Privatvermögen unterliegen im Kanton Freiburg der Grundstückgewinnsteuer.
- Der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen fällt hingegen unter die normale Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
Steuerfreigrenze bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg
In Freiburg gibt es bei der Grundstückgewinnsteuer einen Mindestbetrag von 6'000 Franken pro Jahr. Gewinne unter diesem Betrag werden nicht besteuert.
Grundstückgewinnsteuer berechnen im Kanton Freiburg
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