Vermögenssteuer im Kanton Solothurn berechnen
Die Vermögenssteuer beträgt im Kanton Solothurn 0,75–1,3 Promille vom steuerbaren Vermögen. Die Vermögenssteuer ist progressiv, das heisst, der Steuersatz ist umso höher, je mehr steuerbares Vermögen jemand besitzt.
Steuertarife für die Vermögenssteuer im Kanton Solothurn (2024)
Die Vermögenssteuer im Kanton Solothurn beträgt für ein Jahr:
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0,75 ‰ |
erste CHF 50’000 |
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1,00 ‰ |
nächste CHF 50’000 |
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1,25 ‰ |
nächste CHF 50’000 |
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1,00 ‰ |
nächste 850'000 |
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1,40 ‰ |
nächste 1'000'000 |
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1,50 ‰ |
nächste 1'000'000 |
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1,30 ‰ |
Vermögen über CHF 3'000'000 |
Formel für die Vermögenssteuer im Kanton Solothurn
Die Formel für die Berechnung der Vermögenssteuer im Kanton Solothurn lautet:
Vermögenssteuer = steuerbares Vermögen x (Steuersatz / 1000) * Steuerfuss
Der Kantonssteuerfuss beträgt für die Steuerperiode 2024 104 %. Der Gemeindesteuerfuss variiert je nach Gemeinde; im Durchschnitt liegt er bei etwa 115 %. Der Steuerfuss der Kirchengemeinden beträgt zwischen 8–25 %.
Steuerfreie Beträge und Sozialabzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Solothurn
Gemäss § 71 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn können bei der Vermögenssteuer bestimmte steuerfreie Beträge vom Vermögen abgezogen werden. Aktuell gelten folgende Sozialabzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Solothurn:
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Ehepaare |
Andere Personen |
Abzug pro Kind |
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100'000 CHF |
60'000 CHF |
20'000 CHF |
Gegenstand der Vermögenssteuer im Kanton Solothurn
Als Vermögen im Sinne der Vermögenssteuer gelten im Kanton Solothurn bewegliche und unbewegliche Güter, die der Steuerpflichtige entweder als Eigentümer oder als Nutzniesser besitzt bzw. zur Verwendung hat. Zu den Vermögenswerten, die der Vermögenssteuer im Kanton Solothurn unterliegen, gehören:
- Bargeld und Guthaben auf Konten
- Wertschriften
- Immobilien
- Fahrzeuge
- Rückkaufsfähige Lebens- und Kapitalversicherungen
- in einen Geschäftsbetrieb investiertes Vermögen
- Edelmetalle
- wertvolle Kunstwerke und Sammlungen
- und weitere Vermögenswerte (keine abschliessende Aufzählung)
Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Solothurn
Die Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Solothurn erfolgt gemäss dem Steuergesetz des Kantons Solothurn §§ 61 – 69 sowie §§ 33 – 35 VVStG. Nach dem Steuerharmonisierungsgesetz und dem kantonalen Steuerrecht ist das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten.
Für bestimmte Vermögenswerte gelten abweichende Bewertungsmethoden. Die folgenden Vermögenswerte werden bei der Veranlagung der Vermögenssteuer im Kanton Solothurn nicht zum Verkehrswert bewertet:
- Grundstücke und Gebäude: Katasterwert
- Landwirtschaftliche Grundstücke: Ertragswert
- Kapital- und Rentenversicherungen: Rückkaufswert
- Bewegliche Vermögenswerte im Geschäftsvermögen: Einkommenssteuerwert
- Fahrzeuge: 50 Prozent des Anschaffungswerts bzw. Vorjahreswerts
- Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung: i.d.R. Vergangenheitsbewertung, je nach Fall Verkehrswert
Nicht rückkaufsfähige Lebensversicherungen, nicht auf Versicherung beruhende Leibrenten und Pfrundrechte sind im Kanton Solothurn ebenfalls von der Vermögenssteuer befreit (§ 69 StG, § 35 VVStG). Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind im Kanton Solothurn wie in allen Kantonen von der Vermögenssteuer ausgenommen. Ebenso unterliegt das Vermögen in der beruflichen und gebundenen Vorsorge (Säulen 2 und 3a) nicht der Vermögenssteuer.
Ermittlung des steuerbaren Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Solothurn
Die Vermögenssteuer im Kanton Solothurn wird auf dem steuerbaren Vermögen erhoben. Das steuerbare Vermögen entspricht den Aktiven abzüglich der Passiven und den Sozialabzügen. Die Berechnung des steuerbaren Vermögens erfolgt in mehreren Schritten:
- Gesamtvermögen (Bruttovermögen): Das Gesamtvermögen umfasst sämtliche Vermögenswerte am Ende der Steuerperiode, darunter Bargeld, Immobilien, Aktien und andere Anlagen. Der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind im Kanton Solothurn von der Vermögenssteuer befreit, ebenso wie Guthaben in den Säulen 2 und 3a und nicht rückkaufsfähige Kapital- und Lebensversicherungen.
- Reinvermögen: Das Reinvermögen entspricht dem Gesamtvermögen abzüglich der Schulden (Passiven).
- Steuerbares Vermögen: Das steuerbare Vermögen entspricht dem Reinvermögen abzüglich der Sozialabzüge. Die Sozialabzüge betragen CHF 100’000 für Verheiratete bzw. CHF 60’000 für Alleinstehende, sowie CHF 20’000 pro Kind, für das ein Abzug geltend gemacht werden kann.
Vermögenssteuern bei einer Immobilie im Kanton Solothurn
Die Vermögenssteuer einer Immobilie entspricht im Kanton Solothurn dem Katasterwert. Der Katasterwert wird unter Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswertes festgelegt. Der Kantonsrat bestimmt die genauen Bewertungsmethoden bzw., in welchem Mass für die einzelnen Arten von Grundstücken und Gebäuden der Verkehrs- und Ertragswert zu gewichten ist (§ 62 StG). Landwirtschaftliche Grundstücke (das sind solche, die unter das BGBB fallen) werden immer zum Ertragswert bewertet (§ 63 StG).
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