/ Blog

Notariatsgebühren im Kanton Nidwalden bei Immobiliengeschäften: Ein umfassender Überblick

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

Notariatsgebühren in Nidwalden: Staffelung nach Vertragssumme, Zusatzkosten möglich. Alles zu Tarifen, Pfandrechten und Tipps für Käufer:innen und Verkäufer:innen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Notariatsgebühren im Kanton Nidwalden betragen 2.5 ‰ bis CHF 200'000, 2 ‰ für den Betrag zwischen CHF 200'000 und 500'000, 1.5 ‰ von CHF 500'000 bis 1 Mio., 1 ‰ von CHF 1 Mio. bis 5 Mio. und 0.5 ‰ ab CHF 5 Mio. 

  • Zusatzleistungen wie Parzellierungen oder steuerliche Abklärungen sind in Nidwalden nicht in den Notariatsgebühren enthalten und werden separat in Rechnung gestellt.

  • Die Mindestgebühr für notarielle Beurkundungen liegt in Nidwalden bei CHF 300. 

immobilie verkaufen

Beim Verkauf oder der Schenkung einer Immobilie im Kanton Nidwalden fallen zwingend Notariatsgebühren an. Diese richten sich nach der kantonalen Verordnung über die Notariatsgebühren und betreffen insbesondere die öffentliche Beurkundung von Verträgen sowie die damit verbundenen Zusatzleistungen. In diesem Artikel erläutern wir im Detail, wie sich die Notariatsgebühren im Kanton Nidwalden zusammensetzen, welche Tarife bei Immobiliengeschäften gelten und worauf Käufer:innen und Verkäufer:innen achten sollten.

 

1. Wer bezahlt im Kanton Nidwalden die Notariatsgebühren?

Im Kanton Nidwalden zahlt die Person die Notariatsgebühren, die die notarielle Amtshandlung veranlasst – in der Praxis sind dies meist Käufer:innen oder Verkäufer:innen. Bei mehreren Beteiligten haften alle Parteien solidarisch, d. h. jede Partei kann für die gesamten Notariatsgebühren belangt werden, unabhängig davon, was die Parteien untereinander vereinbart haben. 

 

2. Was ist in Nidwalden in den Notariatsgebühren enthalten – und was nicht?

Die eigentlichen Notariatsgebühren umfassen im Kanton Nidwalden laut § 3 folgende Leistungen:

  • Identitätsprüfung der Beteiligten
  • Feststellung des Parteiwillens
  • Ausarbeitung und Ausfertigung der Urkunde
  • Prüfung vorgelegter Vertragsentwürfe
  • Anmeldung von Rechtsgeschäften zur Eintragung
  • Mitteilung genehmigungspflichtiger Geschäfte

Nicht enthalten sind laut § 3a u. a.:

  • umfangreiche Vorbereitungsarbeiten wie Parzellierungen oder Erstellung von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen bei Stockwerkeigentum
  • Nacharbeiten wie Einholen von Zustimmungserklärungen oder steuerliche Abklärungen
  • Mehrwertsteuer

Diese Zusatzarbeiten werden separat in Rechnung gestellt, weshalb es wichtig ist, sich im Vorfeld über mögliche Zusatzkosten zu informieren.

 

3. Notariatsgebühren bei Immobilienübertragungen in Nidwalden

Ein zentrales Element bei Immobilientransaktionen ist der Kauf-, Schenkungs- oder Tauschvertrag, welcher beurkundet werden muss. Die Notariatsgebühr wird dabei im Kanton Nidwalden prozentual zur Vertragssumme erhoben. 

Vertragssumme

Notariatsgebühren

Bis CHF 200'000

2.5 ‰

Über CHF 200'000 bis 500'000

+2 ‰

Über CHF 500'000 bis 1'000'000

+1.5 ‰

Über CHF 1'000'000 bis 5'000'000

+1 ‰

Über CHF 5'000'000

+0.5 ‰

Mindestgebühr

CHF 300

Ist im Vertrag keine oder eine tiefere Vertragssumme angegeben, werden die Notariatsgebühren auf Basis des mutmasslichen Verkehrswerts berechnet.

 

Beispiel:

Bei einem Kaufpreis von CHF 750'000 betragen die Notariatsgebühren in Nidwalden: 

  • 200'000 × 2.5 ‰ = CHF 500
  • 300'000 × 2 ‰ = CHF 600
  • 250'000 × 1.5 ‰ = CHF 375
    Total: CHF 1'475

 

4. Stockwerkeigentum und selbständiges Miteigentum

Für die Begründung von Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum (§ 23) gelten im Kanton Nidwalden dieselben Notariatsgebühren wie bei einem Kaufvertrag – allerdings wird hier der Wert aus dem Bodenwert plus den Gebäude- bzw. Baukosten berechnet. Auch hier gilt eine Mindestgebühr von CHF 300.

 

5. Grundpfandrechte

Wenn beim Immobilienkauf ei Hypothekarkredit aufgenommen wird, ist zusätzlich ein Grundpfandvertrag zu beurkunden (§ 28). Die Notariatsgebühren hierfür richten sich nach der Pfandsumme:

Pfandsumme

Gebührensatz

Bis CHF 200'000

1.5 ‰

Über CHF 200'000 bis 500'000

+1.25 ‰

Über CHF 500'000 bis 1'000'000

+1 ‰

Über CHF 1'000'000 bis 5'000'000

+0.5 ‰

Über CHF 5'000'000

+0.2 ‰

Mindestgebühr

CHF 200

Auch bei Änderungen von Pfandrechten (z. B. Umwandlung, Aufteilung) fallen Notariatsgebühren an, teilweise aber zu reduzierten Sätzen (§ 28 Abs. 4).

 

6. Weitere immobilienrelevante Vorgänge

  • Die Notariatsgebühren für Baurechte (§ 26) werden in Nidwalden ebenfalls nach den Ansätzen des § 20 berechnet, wobei als Bemessungsgrundlage die Leistung des Bauberechtigten oder der mutmassliche Verkehrswert gilt.
  • Die Errichtung von Nutzniessungen (§ 24) und Wohnrechten (§ 25) wird in Nidwalden mit Pauschalen zwischen CHF 300 und 1'000 verrechnet.
  • Dienstbarkeiten (§ 26a) (z. B. Wegrechte) sind ebenfalls gebührenpflichtig, in der Regel zwischen CHF 300 und 1'000.

 

7. Sonderregelungen und Ermässigungen

  • Wird ein Vorvertrag erstellt (§ 5) und der Hauptvertrag später durch dieselbe Urkundsperson beurkundet, wird für letzteren nur die Hälfte der üblichen Gebühr fällig.
  • Bei nicht zustande gekommenen Beurkundungen können im Kanton Nidwalden die Notariatsgebühren reduziert werden (§ 4b).
  • Liegt ein fertig ausgearbeiteter Vertragsentwurf vor, der ohne Änderungen übernommen wird, reduzieren sich die Notariatsgebühren um ein Drittel. 
  • Bei aussergewöhnlichem Aufwand (z. B. Termin ausserhalb Bürozeiten, Eilfälle) dürfen die Notariatsgebühren erhöht werden (§ 4a).
     

8. Recht auf Beschwerde

Gegen die Notariatsgebühren kann gemäss § 10 innert 20 Tagen Beschwerde bei der Beurkundungskommission erhoben werden. Diese Entscheide können wiederum ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

 

9. Fazit: Transparenz und Vorbereitung lohnen sich

Die Notariatsgebühren im Kanton Nidwalden sind klar geregelt, jedoch abhängig vom Vertragswert und vom konkreten Aufwand. Gerade bei komplexen Immobiliengeschäften oder zusätzlichen Dienstleistungen kann die Endabrechnung deutlich über den Grundgebühren zu liegen kommen. Eine frühzeitige Absprache mit der Urkundsperson und die Einholung einer Kostenschätzung sind daher empfehlenswert.

immobilie verkaufen

Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

Immobilie bewerten in 4 Minuten
  • Kostenlos und unverbindlich
  • Direkt online einsehbar
  • Mehr als 2'187'000 Bewertungen durchgeführt
Immobilie bewerten

Häufige Fragen

In der Regel übernimmt die Partei, die die notarielle Beurkundung veranlasst – meist Käufer:in oder Verkäufer:in – die Gebühren. Wichtig: Unabhängig von internen Absprachen haften alle Beteiligten solidarisch.

Die Gebühren richten sich prozentual nach der Vertragssumme oder dem Verkehrswert der Immobilie. Zusätzlich können Kosten für Vorbereitungsarbeiten, Nachbearbeitungen oder Sonderleistungen anfallen, die separat verrechnet werden.

Ja. Wird z. B. ein fertiger Vertragsentwurf unverändert übernommen, reduziert sich die Gebühr um ein Drittel. Auch bei einem Vorvertrag mit späterer Hauptbeurkundung durch dieselbe Person fällt nur die halbe Gebühr an.

Haben Sie diese Artikel schon gelesen?

Kontaktieren Sie Ihr Team vor Ort

Wir stehen für Fragen, Beratung und Unterstützung bei Ihrem Verkauf zu Ihrer Verfügung.

Violettes Logo der Immobilienagentur Neho
Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen?

Lokale Makler| 9'700 zufriedene Verkäufer|Festpreis von CHF 12'000