Wer bezahlt die Handänderungssteuer im Kanton St. Gallen?
Die Handänderungssteuer wird entrichtet von:
- Dem Erwerber einer Immobilie oder eines Anteils an einer Immobilie – ob eine natürliche Person und/oder eine juristische Person.
- Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit, ein beschränktes dingliches Recht (Nutzung einer Sache, die einem anderen gehört) oder ein Recht zur Nutzung der Ressourcen eines Grundstücks (Kiesgrube, Steinbruch, Torfmoor usw.) ausgestellt, übertragen oder aufgegeben wird.
- Der Person, die das Recht zum Erwerb einer Immobilie überträgt (oder darauf verzichtet).
Der Verkäufer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Handänderungssteuer.
Wann fällt im Kanton St. Gallen die Handänderungssteuer an?
Die Handänderungssteuer ist eine Steuer, die obligatorisch ist, wenn eine Eigentumsübertragung im Kanton stattfindet.
Wie hoch ist die Handänderungssteuer im Kanton St. Gallen?
Normalsatz: 1%
Reduzierter Satz: 0,5 % bei Übertragungen zwischen Eltern und Nachkommen, bei Teilung von Nachlass unter Geschwistern
Zu den Notargebühren gehören auch weitere Gebühren
Die Handänderungssteuer ist im Kanton St. Gallen Bestandteil der Notargebühren. Alle Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel zu den Notargebühren im Kanton St. Gallen.

