Berechnung angemessener Mietzins: So funktioniert die Mietpreisermittlung in der Schweiz

Von Bastien Liebgott
Lesezeit: 3 Minuten
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Berechnung angemessener Mietzins: Referenzzinssatz, zulässige Rendite und Kostenmiete – wie das Schweizer Mietrecht den fairen Mietzins definiert.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Berechnung eines angemessenen Mietzinses in der Schweiz basiert auf dem Referenzzinssatz (aktuell 1,25 %), der Teuerung und den allgemeinen Kostensteigerungen – diese drei Faktoren bestimmen die zulässige Mietanpassung.
  • Ein angemessener Mietzins darf dem Vermieter höchstens eine Nettorendite von 0,5 Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz einbringen – bei 1,25 % sind das maximal 1,75 % Nettorendite auf das eingesetzte Eigenkapital.
  • Die Berechnung eines angemessenen Mietzinses ist komplex und im Streitfall Sache der Schlichtungsbehörde – das Verfahren ist für Mieter im Mietrecht kostenlos.

Was ist ein angemessener Mietzins?

Ein angemessener Mietzins ist im Schweizer Mietrecht ein Mietzins, der weder missbräuchlich hoch (Art. 269 OR) noch missbräuchlich tief ist. Das Obligationenrecht definiert einen Mietzins als missbräuchlich, wenn er auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht oder eine überhöhte Rendite abwirft. Die Berechnung eines angemessenen Mietzinses ist damit nicht willkürlich, sondern folgt klaren gesetzlichen Vorgaben.

In der Praxis gibt es zwei Ansätze zur Berechnung: die relative Methode (Anpassung des bestehenden Mietzinses an veränderte Kostenfaktoren) und die absolute Methode (Berechnung des Mietzinses von Grund auf, basierend auf den Anlagekosten und einer zulässigen Rendite). Die relative Methode kommt bei laufenden Mietverhältnissen zur Anwendung, die absolute bei der Überprüfung des Anfangsmietzinses oder bei einer grundlegenden Neuberechnung.

Relative Methode: Anpassung an den Referenzzinssatz

Die meisten Mietzinsanpassungen in der Schweiz erfolgen nach der relativen Methode. Der Vermieter darf den Nettomietzins anpassen, wenn sich der hypothekarische Referenzzinssatz, die Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) oder die allgemeinen Kostensteigerungen verändert haben.

Die Berechnungsformel: Bei einer Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte hat der Mieter Anspruch auf eine Mietzinssenkung von rund 2,9 Prozent (bei einem Referenzzinssatz unter 5 Prozent). Bei einer Erhöhung darf der Vermieter den Mietzins im gleichen Verhältnis anheben. Parallel dürfen 40 Prozent der aufgelaufenen Teuerung (LIK-Veränderung seit der letzten Anpassung) und allgemeine Kostensteigerungen (pauschal rund 0,5 Prozent pro Jahr) auf den Mietzins überwälzt werden.

Ein Rechenbeispiel: Der aktuelle Referenzzinssatz beträgt 1,25 Prozent. Basiert Ihr Mietvertrag noch auf einem Referenzzinssatz von 1,75 Prozent, ergibt sich ein Senkungsanspruch von 2 × 2,9 Prozent = 5,8 Prozent – abzüglich aufgelaufener Teuerung und Kostensteigerungen. Bei einem Nettomietzins von CHF 2'000 pro Monat entspricht das einer potenziellen Senkung von CHF 80 bis 116 pro Monat, nach Abzug der Gegenrechnungsposten.

Absolute Methode: Zulässige Rendite

Die absolute Methode – auch Kostenmiete oder Nettorenditeberechnung genannt – berechnet den angemessenen Mietzins auf Basis der Anlagekosten der Immobilie. Der Vermieter darf eine Nettorendite von maximal 0,5 Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz auf das eingesetzte Eigenkapital erzielen. Bei einem Referenzzinssatz von 1,25 Prozent beträgt die maximal zulässige Nettorendite 1,75 Prozent.

Die Berechnung: Der Nettomieteinnahmen (Mietzins abzüglich Bewirtschaftungskosten) dürfen nicht mehr als 1,75 Prozent des eingesetzten Eigenkapitals betragen. Liegt die tatsächliche Rendite darüber, ist der Mietzins potenziell missbräuchlich und kann von der Schlichtungsbehörde herabgesetzt werden.

In der Praxis ist die absolute Methode komplex und wird vor allem bei der Überprüfung des Anfangsmietzinses bei Neuverträgen oder bei der Anfechtung eines überhöhten Mietzinses angewandt. Die Schlichtungsbehörde prüft dann, ob der verlangte Mietzins in einem angemessenen Verhältnis zu den Anlagekosten steht.

Berechnung nach Orts- und Quartierüblichkeit

Neben der Renditeberechnung kann ein Mietzins auch nach der Orts- und Quartierüblichkeit geprüft werden. Ein Mietzins gilt als angemessen, wenn er im Rahmen der üblichen Mieten für vergleichbare Wohnungen in der gleichen Lage liegt. Für diesen Vergleich werden mindestens fünf vergleichbare Objekte herangezogen, die hinsichtlich Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Baujahr ähnlich sind.

Die Orts- und Quartierüblichkeit ist für Vermieter oft die einfachere Methode, um einen Anfangsmietzins bei Neuvermietung zu rechtfertigen. Für Mieter, die einen überhöhten Mietzins anfechten wollen, ist der Nachweis der mangelnden Quartierüblichkeit allerdings anspruchsvoll – die Vergleichsobjekte müssen eng vergleichbar sein.

Berechnung im Streitfall

Wenn Mieter und Vermieter sich über die Angemessenheit des Mietzinses nicht einig sind, ist die Schlichtungsbehörde die zuständige Instanz. Das Verfahren ist im Mietrecht kostenlos und niederschwellig. Die Schlichtungsbehörde prüft die Berechnung und vermittelt zwischen den Parteien. Kommt keine Einigung zustande, kann der Fall an das Mietgericht weitergezogen werden.

Fazit

Die Berechnung eines angemessenen Mietzinses in der Schweiz folgt klaren Regeln: Der Referenzzinssatz, die Teuerung und die allgemeinen Kostensteigerungen bestimmen die zulässige Mietanpassung bei bestehenden Verträgen. Die maximal zulässige Nettorendite liegt bei 0,5 Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz. Für Vermieter bedeutet das: Korrekte Berechnung ist der beste Schutz gegen erfolgreiche Anfechtungen. Für Mieter: Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf den massgebenden Referenzzinssatz – ein Senkungsbegehren kann sich finanziell erheblich lohnen.

Bastien Liebgott
Bastien Liebgott
Digital Manager

Nach seinem Abschluss in Informatik und einem Master in Webmarketing hat Bastien mehrere Jahre Erfahrung bei einer Webagentur als Content-Manager gesammelt. Er schloss sich dem Marketing-Team an, um die Website von Neho zu optimieren und die Sichtbarkeit der Agentur auf den Suchmaschinen zu verbessern.

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