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Asbest – was Hauseigentümer wissen müssen

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

In der Schweiz ist Asbest seit 1990 grossflächig verboten. In Gebäuden mit älterem Baujahr können sich allerdings auch heute noch asbesthaltige Materialien verstecken. Wir erklären, wie man Asbest erkennen kann, in welchen Fällen Gefahr besteht und was bei der Renovierung oder beim Immobilienverkauf zu beachten ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • Wenn ein Gebäude vor 1990 errichtet wurde, muss mit Asbest gerechnet werden. 
  • Asbest wurde in zahlreichen Werkstoffen verwendet und ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. 
  • Von stark gebundenem Asbest (z.B. in Eternit) geht eine Gefahr aus, wenn die Materialien bearbeitet werden. 
  • Schwach gebundener Asbest (z.B. in Isolationen) stellt auch ohne Bearbeitung eine erhöhte Gefahr dar.

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Was ist Asbest? 

Asbest ist der Sammelbegriff für eine Gruppe von natürlich vorkommenden mineralischen Fasern, die aufgrund ihrer hitzebeständigen, isolierenden und feuerhemmenden Eigenschaften in der Vergangenheit in zahlreichen Anwendungen im Bau und in der Industrie verwendet wurden. 

Asbestfasern sind mikroskopisch klein und können in die Luft freigesetzt werden, wenn asbesthaltige Materialien beschädigt oder gehandhabt werden. Wenn diese Fasern eingeatmet werden, können sie ernsthafte Gesundheitsprobleme verursachen. Asbest ist bereits in geringen Mengen krebserregend und kann zu Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliom führen. 

Aufgrund der Gesundheitsrisiken ist die Verwendung von Asbest in der Schweiz bereits seit 1990 verboten. Insbesondere in Altbauten finden sich jedoch auch heute noch asbesthaltige Materialien, die vor dem grossflächigen Asbestverbot verbaut wurden. Diese können besonders bei Renovationen und seltener bei normaler Nutzung die Gesundheit von Bewohnern und Heimwerkern gefährden. 

 

Asbest erkennen

Bei Arbeiten in Gebäuden, die vor 1990 errichtet wurden, muss mit asbesthaltigen Materialien gerechnet werden. Asbest kann in zahlreichen Werkstoffen in Wand, Decke und Boden vorkommen. Oft ist nicht auf den ersten Blick zu erkennen, ob ein Bauteil Asbest enthält oder nicht. Die häufigsten Verwendungen von Asbest sind bzw. waren: 

Bereich

Werkstoffe

Boden, Wand- und Deckenbeläge

Asbesthaltiger Putz, Plattenkleber, Vinyl-Bodenbeläge, Deckenplatten bei abgehängten Decken

Dächer, Fassaden und Fenster

Dachplatten und Fassadenplatten, Welldachplatten, Fenster- bzw. Anschlagkitt (Leinölkitt)

Elektroinstallationen

Elektrotableaus/Sicherungskästen, Isolationen

Wärmedämmungen, Heizungen und Rohrleitungen

Asbesthaltiger Mörtel zur Rohrisolation, Kesselisolationen, Isolation von Heizungsnischen, Rohre aus Asbestzement

Weitere Anwendungen

Beschichtungen aus Spritzasbest, Asbestkissen als Brandschutz, Blumenkästen aus Asbestzement

Quelle: Suva

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Ohne entsprechende Fachkenntnisse kann es für Eigentümer schwierig sein, asbesthaltige Materialien zu erkennen. Im Zweifelsfall sollte man sich an eine Fachperson wenden. Sie wird Ihre Immobilie inspizieren und falls notwendig Proben für die Laboranalyse entnehmen. 


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Was tun, wenn Asbest vermutet wird?

Es gibt verschiedene Methoden, um sein Zuhause auf Asbest zu überprüfen. Neben einer visuellen Inspektion, am besten durch einen qualifizierten Experten, können auch Luft- und Materialproben entnommen werden. Luftproben können die Asbestbelastung in der Raumluft prüfen, während Materialproben von verdächtigen Baustoffen entnommen und im Labor auf das Vorhandensein von Asbest analysiert werden. 

 

Asbest – unmittelbar gefährlich oder nicht?

Sehr viele Immobilien, die vor 1990 errichtet wurden, verwendeten asbesthaltige Werkstoffe. Ob vom Asbest im konkreten Fall eine Gefahr ausgeht, hängt vom Material und der Handhabung dieser Materialien ab: 

  • Festgebundener Asbest: Die Asbestfasern sind in einem Verbundwerkstoff fest gebunden, z.B. in Asbestzement (Dach-/Fassadenplatten aus Eternit, Blumenkisten, Rohrleitungen), Fensterkitt, Plattenkleber, Bodenbelägen oder Verputz. Diese Materialien sind in der Regel ungefährlich, solange sie nicht bearbeitet werden. 
  • Schwachgebundener Asbest: Die Asbestfasern sind im Werkstoff nur lose gebunden, z.B. bei Asbesttüchern als Feuerschutz, Heizungsinstallationen, Rohrleitungsverbindungen, Leichtbauplatten oder asbesthaltigen Spritzbelägen. Von diesen Materialien geht auch ohne direkte Bearbeitung eine erhöhte Gefahr aus. 

In jedem Fall besteht beträchtliche Gefahr, wenn asbesthaltige Materialien mechanisch beansprucht werden, z.B. bei der Handhabung, Reinigung oder Bearbeitung. Besteht der Verdacht auf Asbest, sollte die Renovationsarbeit mit einem Fachmann besprochen werden. 

 

Asbest bei der Renovation

Renovierungs- oder Umbaupläne bei einem Altbau oder einem Gebäude vor 1990 erfordern besondere Vorsicht, um potenziell asbesthaltige Bauteile sicher zu handhaben und die eigene Gesundheit nicht zu gefährden. 

Bevor Sie mit Renovierungsarbeiten beginnen, ist eine gründliche Inspektion des Gebäudes ratsam, um das Asbest-Risiko zu bewerten. Achten Sie auf verdächtige Bauteile gemäss der Liste weiter oben, aber bedenken Sie auch, dass Asbest in Platten oder in Mörtel mit blossem Auge nicht zu erkennen ist. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Fachbetrieb hinzuziehen, der eine Inspektion bzw. eine Materialanalyse durchführt.  

 

Asbest beim Verkauf einer Immobilie 

Wenn im Kaufvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt wurde, gilt grundsätzlich das Obligationenrecht. Nach OR haftet der Verkäufer zwei Jahre für alle Mängel, auch wenn sie nachträglich festgestellt wurden. Bemerkt ein Käufer einen Mangel, kann er die Nachbesserung des Mangels, eine Minderung des Kaufpreises oder sogar eine Vertragsaufhebung verlangen. 

Bei älteren Immobilien ist es allerdings eine verbreitete Praxis, im Kaufvertrag die Gewährleistungsansprüche explizit auszuschliessen. Als Verkäufer haftet man dann nur noch, wenn ein Mangel absichtlich verschwiegen wurde (sogenannte «arglistig verschwiegene Mängel»), allerdings während 10 Jahren. In der Praxis lässt sich aber ein Gewährleistungsanspruch vor Gericht kaum durchsetzen, weil es schwierig ist, dem Verkäufer eine Absicht nachzuweisen. 

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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