Die Handänderungssteuer ist eine kantonale Steuer, die von den Kantonen oder ihren Gemeinden erhoben wird, wenn ein Grundstück zwischen zwei Personen übertragen wird.
Die Handänderungssteuer wird zwangsläufig bei einem Verkauf und damit bei einem Grundstücksgeschäft fällig. Je nach Kanton und persönlicher Situation kann die Steuer auch im Falle einer Erbschaft, eines Zwangsverwertungsverfahrens oder einer Übertragung zwischen nahen Angehörigen fällig werden.
Generell ist in den meisten Fällen der Käufer für die Zahlung der Handänderungssteuer verantwortlich. Es kann jedoch vorkommen, dass sowohl der Käufer als auch der Verkäufer für die Handänderungssteuer verantwortlich sind. In diesem Fall zahlt jede Partei die Hälfte des Betrags. Da jeder Kanton seine eigenen Vorschriften bezüglich des Steuerpflichtigen hat, empfehlen wir Ihnen, sich an die Verwaltung des Verkaufsortes zu wenden.
Die Höhe der Handänderungssteuer ist in der Regel an den Kaufpreis der Immobilie gebunden. Wurde kein Kaufpreis festgelegt, zum Beispiel im Falle einer Erbschaft, gilt der Marktwert. Die Berechnungsgrundlage für die Steuer kann jedoch von Kanton zu Kanton und von Situation zu Situation unterschiedlich sein. In den meisten Kantonen beträgt die Handänderungssteuer zwischen 1 und 3% des Wertes der Immobilie.
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