Stockwerkeigentum ist eine in der Schweiz weit verbreitete Form des Miteigentums. Bei einem Stockwerkeigentum besitzen mehrere Erwerber verschiedene Teile desselben Gebäudes und haben jeweils ein exklusives Recht auf bestimmte Teile des Gebäudes.
Ein Gründungsakt ermöglicht die Schaffung und die Gültigkeit des Stockwerkeigentums. Zu diesem Zweck wird eine notariell beglaubigte Urkunde erstellt und jede Immobilie, aus der das Wohnungseigentum besteht, im Grundbuch eingetragen. So hat jeder Miteigentümer ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.
In einer Eigentumswohnung gibt es zwei Arten von getrennten Teilen:
Jede Eigentumswohnung ist in Quoten aufgeteilt, die auf die Miteigentümer verteilt werden und die in Tausendsteln des Gesamtwerts des Gebäudes berechnet werden. Jedes Grundstück oder jede Eigentumseinheit entspricht einer bestimmten Anzahl von Tausendsteln. Anhand der Quoten werden die gemeinsamen Kosten und die Anzahl der Stimmen bei den Eigentümerversammlungen verteilt.
Jede Stockwerkeigentümergemeinschaft muss über eine Generalversammlung verfügen, in der alle Miteigentümer vertreten sind, sowie über einen Verwalter. Letzterer kann einer der Miteigentümer oder ein externer Fachmann sein. Der Verwalter ist verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen der Miteigentümerschaft, für verschiedene Anträge, für alle anfallenden Arbeiten und für die Organisation der Versammlungen.
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