Wer bezahlt die Handänderungssteuer im Kanton Luzern?
Die Handänderungssteuer wird entrichtet von:
- Dem Erwerber einer Immobilie oder eines Anteils an einer Immobilie – ob eine natürliche Person und/oder eine juristische Person.
- Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit, ein beschränktes dingliches Recht (Nutzung einer Sache, die einem anderen gehört) oder ein Recht zur Nutzung der Ressourcen eines Grundstücks (Kiesgrube, Steinbruch, Torfmoor usw.) ausgestellt, übertragen oder aufgegeben wird.
- Der Person, die das Recht zum Erwerb einer Immobilie überträgt (oder darauf verzichtet).
Der Verkäufer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Handänderungssteuer.
Wann fällt im Kanton Luzern die Handänderungssteuer an?
Die Handänderungssteuer ist eine Steuer, die obligatorisch ist, wenn eine Eigentumsübertragung im Kanton stattfindet.
Wie hoch ist die Handänderungssteuer im Kanton Luzern?
Normalsatz: 1,5%
Der Ersatzwert entspricht bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken dem Katasterwert. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht er dem um 200% erhöhten Katasterwert oder dem Verkehrswert, falls diese Grundstücke in der Bauzone liegen. Steuerpflichtig ist die Erwerberin bzw. der Erwerber.
Steuerfreie Handänderungen
Bestimmte Veräusserungstatbestände sind von der Handänderungssteuer befreit, so insbesondere:
- Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern/Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, einschliesslich ihrer Partner (Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner),
- der Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),
- unter gewissen Bedingungen die Übertragung eines Grundstücks anlässlich von Unternehmensumstrukturierungen,
- Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als 20'000 Franken.
Zu den Notargebühren gehören auch weitere Gebühren
Die Handänderungssteuer ist im Kanton Luzern Bestandteil der Notargebühren. Alle Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel zu den Notargebühren im Kanton Luzern.