Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich
Zuständigkeit
Im Kanton Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer durch die Gemeinden erhoben.
Steuersatz auf Immobiliengewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich ist progressiv und variiert je nach dem Betrag des erzielten Gewinns beim Verkauf von Immobilien. Hier ist, wie sie berechnet wird:
- 10% für die ersten CHF 4.000
- 30% für die nächsten CHF 20.000
- 15% für die weiteren CHF 6.000
- 35% für die nächsten CHF 50.000
- 20% für die weiteren CHF 8.000
- 40% für Gewinne über CHF 100.000
- 25% für die nächsten CHF 12.000
Darüber hinaus erhöht sich die Steuer auf den Grundstückgewinn bei kurzfristigem Besitz der Immobilie:
- Weniger als 1 Jahr: Erhöhung um 50%
- Weniger als 2 Jahre: Erhöhung um 25%
Haltedauer
Ab dem vollen 5. Besitzjahr gibt es eine Steuerermässigung um 5 % und für jedes weiter Jahr um 3 %. Dies gilt bis zu 20 Jahren, wo maximal eine 50%-ige Steuerermässigung geltend gemacht werden kann.
Besteuerungsart - Monistisches oder dualistisches System
Im Kanton Zürich ist die Grundstückgewinnsteuer eine einmalige Steuer, die nicht als Teil der Einkommenssteuer, sondern bei der Veräusserung zu zahlen ist (monistisches System). Von der Grundstückgewinnsteuer werden alle Grundstückgewinne erfasst, sowohl die, die als Veräusserungsgewinn bei Privaten anfallen, als auch Wertzuwachsgewinne auf Gewerbeimmobilien.
Minimaler Betrag
Gewinne unter CHF 5´000 sind steuerfrei, wobei sich im Kanton Zürich vermutlich nur sehr selten Immobilien mit solch einem geringen Erlös veräussern lassen.
Grundlagen und nützliche Links
Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier: §§ 216–226 StG
Über die Eingabe der Postleitzahl in der die Immobilie liegt, könne Sie zum zuständigen Gemeindesteueramt gelangen.
Alle Angaben in diesem Artikel dienen nur zu Informationszwecken. Wir empfehlen Ihnen, sich an die zuständigen Behörden oder einen Berater zu wenden, um eine persönliche Empfehlung zu erhalten.
Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer gibt es hier.
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